Auszahlung

Was bleibt netto? Steuern und Krankenkasse auf die Auszahlung

24. Juli 2026 9 Min AHArnd Hellwig
Was bleibt netto? Steuern und Krankenkasse auf die Auszahlung
Auf den Punkt
  • Leistungen aus geförderten Beiträgen werden vollständig nachgelagert besteuert - mit dem individuellen Steuersatz nach § 22 Nr. 5 EStG, und zwar einschließlich der Zulagen, Erträge und Wertsteigerungen.
  • Bei ungeförderten Beiträgen hängt die Besteuerung von der Auszahlungsform ab: Für lebenslange Renten gilt der Ertragsanteil, bei anderen Leistungen grundsätzlich der Unterschied zwischen Auszahlung und Beiträgen.
  • Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Leistungen aus privaten Riester-Verträgen beitragsfrei. Bei freiwillig Versicherten sieht es anders aus.

„Und was bleibt davon am Ende übrig?” Diese Frage kommt in der Beratung meist erst, wenn die Förderung schon durchgerechnet ist. Sie ist berechtigt, denn eine Zulage, die im Alter vollständig versteuert wird, ist etwas anderes als ein Geschenk.

Die gute Nachricht vorweg: Die Systematik ist nachvollziehbar, und in den meisten Fällen geht die Rechnung für dich auf. Die weniger gute: Es gibt zwei Stellen, an denen die Zahlen deutlich auseinanderlaufen können, je nachdem wie dein Vertrag und dein Versichertenstatus aussehen.

Warum in der Ansparphase nichts passiert

Während du einzahlst, erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen im Altersvorsorgevertrag. Keine Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen, keine jährliche Vorabpauschale, kein Verbrauch deines Sparer-Pauschbetrags.

Das ist ein echter struktureller Vorteil gegenüber dem freien Fondsdepot, und er wirkt über Jahrzehnte. Was nicht jedes Jahr an den Fiskus abfließt, bleibt investiert und erzeugt weiter Rendite. Der Preis dafür ist die Zweckbindung: Das Geld ist bis zur Auszahlungsphase gebunden.

Die Steuer verschwindet also nicht, sie wandert ans andere Ende. Genau das meint nachgelagerte Besteuerung.

Was als „gefördert” zählt und was nicht

Die gesamte Besteuerung hängt an dieser Unterscheidung, deshalb lohnt sie eine saubere Definition.

Gefördert sind deine Eigenbeiträge, soweit sie den Höchstbetrag von 1.800 Euro nicht übersteigen, zuzüglich der für das jeweilige Beitragsjahr zustehenden Zulagen.

Nicht gefördert sind Beiträge, die du in einem Jahr eingezahlt hast, in dem du nicht zum begünstigten Personenkreis gehörtest, Beiträge, für die du weder Zulage noch einen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug bekommen hast, sowie alles oberhalb des Höchstbetrags.

Wer also zwischen 1.800 und 6.840 Euro im Jahr einzahlt, baut in ein und demselben Vertrag zwei unterschiedlich behandelte Töpfe auf. Das ist kein Fehler im System, es will nur gewusst sein.

Der geförderte Teil: volle nachgelagerte Besteuerung

Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt ausdrücklich auch, soweit die Leistungen auf Zulagen sowie auf erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.

Versteuert wird mit deinem individuellen Steuersatz nach § 22 Nummer 5 EStG. Also nicht mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, sondern mit dem Satz, der sich aus deinem gesamten zu versteuernden Einkommen im Ruhestand ergibt.

Das ist der Punkt, an dem manche stutzen: Auch die Zulagen und die darauf erwirtschafteten Gewinne landen später in der Steuer. Der Staat gibt die Förderung nicht endgültig her, er streckt sie vor und holt sich einen Teil zurück, wenn dein Steuersatz voraussichtlich niedriger ist.

Ob sich das lohnt, entscheidet die Differenz zwischen deinem Steuersatz heute und im Alter. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent heute und 25 Prozent im Ruhestand ist die Rechnung eindeutig. Bei 20 Prozent heute und 20 Prozent im Alter bleibt der reine Zulageneffekt, und der ist immer noch beträchtlich.

Der ungeförderte Teil: Die Auszahlungsform entscheidet

Leistungen aus nicht geförderten Beiträgen werden nach der Art der Leistung besteuert. Eine lebenslange Rente wird mit dem altersabhängigen Ertragsanteil erfasst. Bei anderen Leistungen - etwa einer Kapitalzahlung oder einem Auszahlungsplan - ist grundsätzlich der Unterschied zwischen der Leistung und den darauf entfallenden Beiträgen steuerpflichtig.

Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kann bei bestimmten Leistungen nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags angesetzt werden. Dafür müssen insbesondere mindestens zwölf Jahre zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung liegen und die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres zufließen. Das ist etwas anderes als die Ertragsanteilsbesteuerung einer lebenslangen Rente.

Der Unterschied ist erheblich: Bei der lebenslangen Rente wird ein pauschaler Anteil jeder Zahlung versteuert. Bei Kapital- und sonstigen Leistungen zählt dagegen der tatsächliche Unterschiedsbetrag und gegebenenfalls die gesetzliche Halbierung. Deshalb lässt sich der ungeförderte Teil erst mit Auszahlungsform, Produktart, Vertragsbeginn und Auszahlungszeitpunkt belastbar berechnen.

Hat dein Vertrag beide Arten von Beiträgen gesehen, werden die Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufgeteilt. Dein Anbieter führt diese Töpfe getrennt, du musst das nicht selbst mitschreiben. Verlassen würde ich mich darauf trotzdem nicht blind: Ein Blick in die jährliche Standmitteilung, ob die Aufteilung stimmt, kostet fünf Minuten.

Wie sich das auf die Frage auswirkt, ob man überhaupt über 1.800 Euro einzahlen sollte, steht in Fördergrenzen einfach erklärt und in Wie viel sollte ich wirklich einzahlen.

Krankenkasse: die Antwort hängt an deinem Status

Hier wird es differenziert, und pauschale Aussagen in beide Richtungen sind falsch.

Das Bundesfinanzministerium hält für das neue System fest: Die Leistungen aus einem privaten Riester-Vertrag sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das auch für Leistungen aus der betrieblichen Riester-Rente, sofern die Beiträge förderungsfähig waren.

Für freiwillig gesetzlich Versicherte sieht es anders aus. Dort zählen solche Renten zu den sonstigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V und werden für die Beitragsbemessung herangezogen. Das betrifft im Ruhestand vor allem Menschen, die die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen.

Privat Versicherte sind von dieser Regelung nicht betroffen. Ihr Beitrag hängt am Tarif, nicht am Einkommen.

Versichertenstatus im AlterKV- und PV-Beiträge auf die Auszahlung
Pflichtversichert in der KVdRnach der BMF-Aussage zu privaten Riester-Verträgen beitragsfrei
Freiwillig gesetzlich versichertbeitragspflichtig als sonstige Einnahme nach § 240 SGB V
Privat krankenversichertnicht betroffen, Beitrag richtet sich nach dem Tarif

Für die Praxis heißt das: Wer im Alter voraussichtlich freiwillig gesetzlich versichert sein wird, sollte diesen Effekt in seine Planung aufnehmen. Bei einem Beitragssatz von rund 19 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen ist das kein Rundungsfehler.

Was an dieser Stelle noch nicht abschließend geklärt ist

Ehrlichkeit gehört zu diesem Thema dazu, weil hier gerade viel Halbwissen unterwegs ist.

Die amtliche Antwort zur Beitragsfreiheit spricht wörtlich vom privaten Riester-Vertrag. Eine ausdrückliche, wortgleiche Aussage zum Altersvorsorgedepot enthält sie an dieser Stelle nicht. Die Systematik spricht dafür, dass die Behandlung fortgeführt wird, weil das Altersvorsorgedepot dieselbe Förderlogik nach § 10a und Abschnitt XI EStG nutzt. Belegt im Sinne einer eigenen amtlichen Aussage zum neuen Produkt ist sie damit noch nicht.

Was du daraus mitnehmen solltest: Die Grundstruktur der Besteuerung steht fest und ist verkündet. Bei den Sozialabgaben lohnt es sich, den Stand kurz vor der Auszahlungsentscheidung noch einmal zu prüfen. Bis dahin sind es bei den meisten Lesern dieses Beitrags ohnehin einige Jahre.

Wenn du irgendwo eine Seite liest, die „keine Sozialabgaben” ohne jede Einschränkung behauptet, weißt du jetzt, dass die Sache mindestens drei Fälle kennt.

Was das für deine Planung heute bedeutet

Drei Dinge lassen sich aus der Steuerlogik ableiten, ohne dass du dafür in die Glaskugel schauen musst.

Erstens: Die Förderung ist am stärksten, wenn dein Steuersatz heute hoch und im Alter niedriger ist. Wer mitten in der Progression steht, holt aus dem geförderten Bereich am meisten heraus.

Zweitens: Der Bereich oberhalb von 1.800 Euro folgt einer anderen Logik. Dort müssen die konkrete Besteuerung der gewählten Auszahlungsform und die eingeschränkte Verfügbarkeit gegen die Flexibilität eines freien Depots abgewogen werden. Der Vergleich mit dem ETF-Sparplan gehört an dieser Stelle in die Entscheidung.

Drittens: Der Zeitpunkt der Teilkapitalauszahlung ist eine Steuerentscheidung. 24.000 Euro in einem Jahr können deinen Satz für genau dieses Jahr nach oben ziehen. Wer das Jahr klug wählt - etwa das erste volle Rentenjahr ohne Arbeitseinkommen - spart real Geld. Welche Auszahlformen zur Wahl stehen, steht in Rente, Auszahlplan oder Teilkapital.

Die Steuerregeln der Ansparphase, also Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung, stehen ausführlich im Beitrag zu Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Was du jetzt tun kannst

  • Schätze grob deinen heutigen Grenzsteuersatz und den, den du im Alter erwartest. Die Differenz ist der eigentliche Hebel der nachgelagerten Besteuerung.
  • Kläre, ob du im Ruhestand voraussichtlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein wirst. Bei der Vorversicherungszeit für die KVdR lohnt ein früher Blick.
  • Wenn du über 1.800 Euro im Jahr einzahlst: Behalte die Aufteilung in geförderte und ungeförderte Beiträge in der Standmitteilung im Auge.
  • Plane die Teilkapitalauszahlung als Steuerentscheidung, nicht als spontanen Griff in die Kasse.

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Häufige Fragen

Wird die staatliche Zulage im Alter auch besteuert?

Ja. Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt ausdrücklich auch, soweit die Leistungen auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Der Staat schenkt die Zulage also nicht, er streckt sie vor.

Fallen auf die Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an?

Das Bundesfinanzministerium hält fest, dass Leistungen aus einem privaten Riester-Vertrag bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei sind. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählen solche Renten dagegen zu den sonstigen Einnahmen nach § 240 SGB V und sind beitragspflichtig. Privat Versicherte sind von der GKV-Regelung nicht betroffen, ihr Beitrag richtet sich nach dem Tarif.

Ist mein Steuersatz im Ruhestand wirklich niedriger?

In den meisten Fällen ja, aber nicht automatisch. Das Ministerium formuliert es genau so: Der individuelle Steuersatz ist in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens. Wer im Alter mehrere Einkunftsquellen zusammenbringt - gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, private Rente - kann durchaus in einer ähnlichen Progression landen wie vorher.

Wie wird ein Vertrag besteuert, in den ich mal gefördert und mal ungefördert eingezahlt habe?

Die Leistungen werden in der Auszahlungsphase entsprechend aufgeteilt. Der Teil aus geförderten Beiträgen wird voll nachgelagert besteuert. Beim ungeförderten Teil entscheidet die Auszahlungsform: Für lebenslange Renten gilt der altersabhängige Ertragsanteil; bei anderen Leistungen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen Auszahlung und darauf entfallenden Beiträgen besteuert. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann davon nur die Hälfte steuerpflichtig sein.

Muss ich die Teilkapitalauszahlung von 30 Prozent versteuern?

Sie ist förderunschädlich, aber nicht steuerfrei. Soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht, unterliegt sie der nachgelagerten Besteuerung. Weil sie in einem einzigen Jahr anfällt, kann sie den Steuersatz in genau diesem Jahr spürbar nach oben ziehen. Der Zeitpunkt gehört deshalb in die Planung.

Zahle ich während der Ansparphase Steuern auf Kursgewinne?

Nein. Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen im Altersvorsorgevertrag. Es fallen also keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an, und es gibt auch keine jährliche Vorabpauschale wie beim freien Fondsdepot. Besteuert wird erst in der Auszahlungsphase.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.

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AHArnd Hellwig

Geschrieben von Arnd Hellwig

Versicherungsmakler und Geschäftsführer von Fulminant Finanzdienstleistungen

Ich schreibe hier aus der Beratungspraxis: frei in der Anbieterwahl, persönlich verantwortlich und mit dem Ziel, Vorsorge verständlich statt verkäuferisch zu erklären.

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