Seit das Gesetz verkündet ist, füllt sich das Netz mit Seiten zum Altersvorsorgedepot. Manche informieren, manche werben, und einige tun so, als könne man morgen unterschreiben. Für dich als Leser ist das schwer auseinanderzuhalten, weil alle dieselben Begriffe benutzen.
Es gibt aber eine saubere Prüfliste. Fünf Punkte, die zwischen einem tatsächlich abschließbaren Produkt und einer gut gestalteten Ankündigung unterscheiden. Wer die kennt, spart sich viel Ärger.
Der Rechtsstand in zwei Sätzen
Das Altersvorsorgereformgesetz ist verkündet, im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 156 vom 29. Mai 2026. Die neuen Produkte können von den Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.
„Können ab” ist dabei die entscheidende Formulierung. Das Gesetz erlaubt es, es verpflichtet niemanden zu einem bestimmten Termin. Wann welcher Anbieter tatsächlich startet, ist eine unternehmerische Entscheidung, keine gesetzliche Vorgabe. Mehr dazu im Beitrag zum Starttermin 2027.
Was die Zertifizierung bedeutet und was nicht
Welche Voraussetzungen ein gefördertes Altersvorsorgeprodukt erfüllen muss, steht im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, kurz AltZertG. Zertifiziert wird vom Bundeszentralamt für Steuern. Diese Zertifizierung ist für die Finanzverwaltung bindend; die Zertifikate sind steuerrechtliche Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
Und jetzt der Satz, den man sich merken sollte. Das Ministerium formuliert ihn so deutlich, dass Interpretationsspielraum nicht bleibt:
Eine Zertifizierung stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des AltZertG fest. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Altersvorsorgevertrages oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage erfolgt nicht.
Ein Zertifikat sagt also: Dieses Produkt ist förderfähig. Es sagt nicht: Dieses Produkt ist gut, günstig oder für dich passend. Wer mit „staatlich zertifiziert” wirbt, wirbt mit einer Eintrittskarte, nicht mit einer Auszeichnung.
Das war schon bei Riester so, und dort hat es einen Teil des schlechten Rufs mitverursacht: Zertifizierte Produkte mit Effektivkosten über zwei Prozent waren jahrelang völlig regelkonform.
Die Umstellung zum 1. Januar 2027
Ein Detail, das in kaum einem Ratgeber steht und das die Sache 2027 zusätzlich verschiebt.
Ab dem 1. Januar 2027 wird das Zertifizierungsverfahren umgestellt. Mit der neuen Regelung in § 5 AltZertG gibt es ein Verfahren ohne eine vollständige Vorabprüfung aller Unterlagen und Voraussetzungen. Stattdessen erfolgt eine Zertifizierung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Für die Startphase gilt eine besondere Übergangsregel: Bei allen Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2028 eingehen, entfällt der Vorbehalt erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer versandt hat. Wird die Nummer 2027 versandt, läuft der Vorbehalt damit bis Ende 2031. Die reguläre Zweijahresfrist greift für diese frühen Anträge nicht. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein weiteres Argument dafür, die Zertifizierung nicht mit einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu verwechseln.
Die fünf Nachweise
Wenn du ab 2027 vor einem Angebot sitzt, prüfe der Reihe nach:
1. Ein zuordenbares Zertifikat. Nicht die Aussage „wir sind zertifiziert”, sondern ein Zertifikat, das sich diesem konkreten Produkt zuordnen lässt. Das Bundeszentralamt für Steuern führt die Übersichten dazu.
2. Ein Muster-Produktinformationsblatt. Das PIB ist das Dokument, in dem Effektivkosten, Chancen-Risiko-Klasse und die wesentlichen Merkmale standardisiert stehen. Ohne PIB kein belastbarer Vergleich, egal wie überzeugend die Produktseite gestaltet ist.
3. Finale Vertragsbedingungen. Nicht eine Broschüre, sondern die Bedingungen, die tatsächlich gelten. Dort steht, was du bekommst und was nicht - zum Beispiel, ob eine Verrentungsoption existiert und ob die Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum enthalten ist. Letzteres ist künftig kein zwingender Vertragsbestandteil mehr.
4. Ein vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis. Beworbene Nullbeträge für Depot und Sparplan sagen wenig, solange Spreads, Produktkosten, Zuwendungen und befristete Aktionen daneben stehen. Die Frage lautet nicht „was kostet die Hülle”, sondern „was mindert meine Rendite pro Jahr”.
5. Eine funktionierende Abschlussstrecke. Kannst du den Vertrag tatsächlich abschließen, mit Legitimation, Vertragsdokumenten und Zulagenantrag? Oder endet der Weg bei einem Formular, das dich auf eine Liste setzt?
Was kein Nachweis ist
Damit es keine Missverständnisse gibt, die Gegenliste:
- eine Warteliste oder Vormerkung im Kundenbereich
- ein Gutschein, ein Bonus oder ein Gewinnspiel zum Vorregistrieren
- eine Landingpage mit Countdown
- eine Pressemitteilung über eine geplante Produkteinführung
- eine Kooperationsankündigung zwischen zwei Häusern
- ein Webinar, in dem das Produkt vorgestellt wird
- ein ungefördertes „Startdepot” als Brückenlösung mit dem Versprechen, später umzustellen
Der letzte Punkt verdient eine Zusatzbemerkung, weil er als Erster missverstanden wird. Ein ungefördertes Depot, das heute eröffnet und später angeblich in ein Altersvorsorgedepot überführt wird, ist zunächst genau das: ein ungefördertes Depot. Ob und wie eine Überführung steuerlich und fördertechnisch funktioniert, ist eine eigene Frage. Wer sie beantwortet haben will, sollte sie schriftlich beantwortet haben.
Standarddepot: das Produkt mit den härtesten Regeln
Wenn du dir die Prüfung vereinfachen willst, führt ein Weg über das Standarddepot.
Es ist ein besonders einfach zu handhabendes Altersvorsorgedepot mit zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen, und es ist bei jedem Anbieter steuerlich geförderter Altersvorsorgeprodukte abschließbar. Von dieser Angebotspflicht ausgenommen sind nur Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten.
Was dort festgeschrieben ist:
- zwei Investmentvermögen, vom Anbieter vorvertraglich festgelegt, eines vorsichtiger und eines chancenreicher
- schrittweise Umschichtung in den risikoärmeren Fonds in den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase, sofern du nichts anderes wünschst
- Effektivkosten von höchstens 1,0 Prozent
Das Ministerium rechnet es selbst vor: Bei 5 Prozent Rendite vor Kosten und 1,0 Prozent Effektivkosten bleiben 4 Prozent netto.
Wichtig für die Einordnung von Werbung: Dieser Deckel gilt für Standardprodukt-Verträge. Er gilt nicht automatisch für jedes Produkt, das ein Anbieter unter dem Namen Altersvorsorgedepot bewirbt. Was Kosten im Detail bedeuten, steht im Beitrag zu Kostendeckel und Provisionen. Welche Fragen darüber hinaus geklärt werden sollten, zeigt die Prüfliste für gute Altersvorsorgedepot-Beratung.
Das öffentliche Standarddepot: angelegt, aber offen
Mit dem Gesetz erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, einen öffentlichen Träger mit der Umsetzung eines Standarddepot-Vertrags zu beauftragen. Ein solches Angebot müsste denselben Kriterien entsprechen wie die privaten Standardprodukte.
Dafür braucht es allerdings eine Verordnung der Bundesregierung, die derzeit nicht vorliegt. Träger, Infrastruktur und Zeitplan sind damit offen.
Wer also darauf wartet, um zu vergleichen: Das kann dauern, und es ist kein Grund, die eigene Vorsorge auf Eis zu legen. Wer bereits einen Vertrag hat, kann später wechseln.
Woher belastbare Vergleiche kommen werden
Eine Neuerung, die im Trubel untergeht und mittelfristig viel bewirken dürfte: Mit der Reform werden Anbieter verpflichtet, Produktinformationen standardisiert Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für Vergleichsplattformen geschaffen.
Dazu kommt eine jährliche Informationspflicht der Anbieter, die auch die Frage umfasst, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Anlage berücksichtigt werden.
Bis daraus echte Vergleiche werden, braucht es echte Tarife. Vorher vergleicht jedes Tool Ankündigungen.
Seit Erscheinen dieses Beitrags hat sich am Rechtsstand nichts geändert: Das Gesetz gilt, der Produktstart bleibt auf den 1. Januar 2027 ausgerichtet, und die Verordnung für einen öffentlichen Träger des Standarddepots liegt weiterhin nicht vor.
Was sich verändert hat, ist die Marktkommunikation. Mehrere große Anbieter haben inzwischen Vormerkungen, Vorregistrierungen und in einem Fall ein ungefördertes Brückendepot gestartet. In den geprüften Quellen ist nach wie vor kein regulär abschließbarer, zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag mit zuordenbarem Zertifikat, Muster-PIB und finalen Bedingungen belegt. Die Prüfliste oben bleibt damit unverändert gültig. Wer wo steht, steht im Beitrag zum Marktstand im September 2026.
Was du jetzt tun kannst
- ✓ Leg dir die fünf Nachweise als Checkliste weg: Zertifikat, Muster-PIB, finale Bedingungen, Preisverzeichnis, Abschlussstrecke. Erst wenn alle fünf vorliegen, ist ein Vergleich sinnvoll.
- ✓ Trag dich ruhig in Wartelisten ein, wenn du Informationen willst - aber behandle sie nicht als Kaufentscheidung und gib dafür keine Vertragsbindung ein.
- ✓ Wenn ein Angebot mit „staatlich zertifiziert" wirbt: Frag nach dem Produktinformationsblatt. Die Reaktion darauf ist bereits ein Teil der Antwort.
- ✓ Prüfe bei jedem Angebot, ob die Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum enthalten ist, falls du sie brauchst. Sie ist künftig nicht mehr in jedem Vertrag vorgesehen.
Sobald die ersten echten Tarife vorliegen, prüfen wir sie anhand genau dieser Punkte. Wenn du dabei nicht selbst durch fünf Dokumente willst, ist das kostenlose Check-up-Gespräch der kürzere Weg. Ohne Verpflichtung, und ohne dass am Ende ein Abschluss stehen muss.
Kostenloses Check-up-Gespräch vereinbarenHäufige Fragen
Was bestätigt die BZSt-Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags?
Sie stellt ausschließlich fest, dass der Vertrag den Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entspricht. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrags oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage erfolgt ausdrücklich nicht. Ein Zertifikat ist also eine Förderfähigkeits-Bescheinigung, kein Gütesiegel für Qualität oder Preis.
Was ändert sich zum 1. Januar 2027 am Zertifizierungsverfahren?
Mit der neuen Regelung in § 5 AltZertG wird ohne vollständige Vorabprüfung zertifiziert. Grundsätzlich entfällt der Widerrufsvorbehalt nach zwei Jahren. Für alle bis zum 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge gilt jedoch eine Übergangsfrist: Der Vorbehalt entfällt erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Zertifizierungsnummer versandt wurde.
Ist eine Warteliste oder Vormerkung ein Beleg dafür, dass ein Produkt existiert?
Nein. Eine Warteliste, eine Vormerkung im Kundenbereich oder ein Platz-sichern-Button belegen ein Vertriebsinteresse, mehr nicht. Sie sagen nichts über Zertifizierung, endgültige Kosten, Vertragsbedingungen oder die Frage aus, ob am Ende überhaupt ein Vertrag zustande kommt.
Gilt der Kostendeckel von 1 Prozent für jedes Altersvorsorgedepot?
Nein, und diese Verkürzung ist verbreitet. Die Begrenzung der durchschnittlichen jährlichen Renditeminderung durch Kosten auf 1,0 Prozent gilt für Standardprodukt-Verträge, also für das Standarddepot. Bei einem freien Altersvorsorgedepot musst du die Kosten dem Produktinformationsblatt und dem Preisverzeichnis entnehmen.
Kann ich heute schon ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Die neuen Produkte können von den Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. In den bis Anfang September 2026 geprüften amtlichen und Anbieterquellen ist kein regulär abschließbarer, zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag belegt. Was es gibt, sind Ankündigungen, Vormerkungen und einzelne ungeförderte Brückenprodukte.
Wird es Vergleichsportale für Altersvorsorgedepots geben?
Voraussichtlich ja. Mit der Reform werden Anbieter verpflichtet, Produktinformationen standardisiert Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für Vergleichsplattformen geschaffen. Belastbar werden solche Vergleiche allerdings erst, wenn echte Tarife mit echten Kosten am Markt sind.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.
