Ein typischer Fall aus der Beratung: Sie ist angestellt und damit unmittelbar förderberechtigt. Er ist seit drei Jahren zu Hause bei den Kindern oder arbeitet als freiwillig Versicherter in einer Konstellation, die keine Förderberechtigung auslöst. Die Frage, die dann kommt: „Dann lohnt sich das für ihn nicht, oder?”
Doch, es lohnt sich. Nur anders und in kleinerem Umfang, und mit einer Bedingung, die regelmäßig übersehen wird.
Was mittelbare Zulageberechtigung bedeutet
Bei Verheirateten genügt es, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist das der Fall, kann auch der Ehegatte oder die Ehegattin die Zulagenförderung bekommen, ohne selbst zum unmittelbar begünstigten Personenkreis zu gehören.
Diese Konstruktion gab es bei Riester schon, und sie bleibt im neuen System erhalten. Sie gilt gleichermaßen für Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Zielgruppe ist größer, als man denkt: Menschen in Elternzeit über die drei Jahre hinaus, pflegende Angehörige unterhalb der Schwellen, Hausfrauen und Hausmänner, Selbstständige mit Einkunftsarten außerhalb von § 15 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, freiwillig gesetzlich Versicherte ohne weiteres Kriterium.
Die drei Bedingungen
Damit die Zulage fließt, müssen drei Dinge zusammenkommen.
Erstens: ein eigener Vertrag. Der mittelbar Berechtigte braucht einen eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen. Ein gemeinsamer Vertrag beim Partner reicht nicht, und es gibt auch keinen gemeinsamen Vertrag im rechtlichen Sinn.
Zweitens: ein eigener Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr. Das sind 10 Euro im Monat, eingezahlt in den eigenen Vertrag. Ohne diesen Beitrag gibt es keine Grundzulage. Das ist die Stelle, an der es in der Praxis am häufigsten scheitert, weil viele annehmen, die Zulage komme automatisch über den Partner.
Drittens: kein dauerndes Getrenntleben. Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt gelebt haben.
10 Euro im Monat auf einem eigenen Vertrag entscheiden über bis zu 175 Euro Zulage im Jahr. Das ist eine Förderquote, die in dieser Höhe sonst nirgendwo zu holen ist.
Warum die Grenze bei 175 Euro liegt
Die Höhe der Grundzulage für mittelbar Berechtigte richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Person und beträgt maximal 175 Euro.
Die 175 Euro sind kein Zufall: Genau so hoch war die starre Grundzulage im alten Riester-System. Für unmittelbar Berechtigte wird sie abgeschafft und durch die beitragsproportionale Berechnung ersetzt, die bis zu 540 Euro erreichen kann. Für mittelbar Berechtigte bleibt der alte Wert als Obergrenze stehen.
Der Gesetzgeber koppelt die mittelbare Zulage an das Sparverhalten des unmittelbar Berechtigten. Berechnet wird zunächst dessen beitragsabhängige Grundzulage; die Grundzulage des mittelbar Berechtigten entspricht diesem Betrag, höchstens jedoch 175 Euro. Damit wird die volle mittelbare Grundzulage bei 350 Euro Beitrag des unmittelbar Berechtigten erreicht.
Kein Sonderausgabenabzug für den mittelbar Berechtigten
Mittelbar Zulageberechtigte haben wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bleiben ihre Beiträge und Zulagen steuerlich dennoch nicht außen vor.
Das ist konsequent, denn wer keine förderberechtigten Einkünfte hat, hat meist auch keinen nennenswerten Steuersatz, gegen den ein Abzug wirken könnte.
Beim unmittelbar berechtigten Partner werden in dieser Konstellation die Beiträge beider Ehegatten und die Zulagen beider Verträge berücksichtigt. Sein Höchstbetrag erhöht sich um 120 Euro: Berücksichtigt werden können damit bis zu 1.920 Euro Eigenbeiträge zuzüglich der zustehenden Zulagen. Das Finanzamt prüft, ob daraus über die Zulagen hinaus ein Steuervorteil entsteht. Die Systematik dahinter steht im Beitrag zu Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Zwei Verträge oder einer? Die Rechnung
Nehmen wir ein Paar ohne Kinder. Sie angestellt, er nicht förderberechtigt.
Variante A - nur sie zahlt ein, 1.800 Euro im Jahr:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigenbeitrag gesamt | 1.800 € |
| Grundzulage (unmittelbar) | 540 € |
| Zulagen gesamt | 540 € |
Variante B - beide zahlen ein, sie 1.800 Euro, er 120 Euro:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigenbeitrag gesamt | 1.920 € |
| Grundzulage (unmittelbar) | 540 € |
| Grundzulage (mittelbar) | bis 175 € |
| Zulagen gesamt | bis 715 € |
120 Euro zusätzlicher Eigenbeitrag im Jahr bringen bis zu 175 Euro zusätzliche Zulage. Selbst wenn die mittelbare Zulage im konkreten Fall niedriger ausfällt, bleibt das ein Verhältnis, das schwer zu schlagen ist.
Sonderfall: Alter Riester-Vertrag und neuer Partnervertrag
Ein wichtiger Übergangsfall lässt sich nicht frei kombinieren: Hat der unmittelbar berechtigte Partner einen Riester-Bestandsvertrag im alten Fördersystem und beantragt der mittelbar Berechtigte Zulage für einen neuen Vertrag, besteht für diesen neuen Partnervertrag kein Anspruch auf mittelbare Zulage. Vor einem Parallelabschluss muss deshalb geklärt werden, ob beide Verträge nach derselben Fördersystematik behandelt werden.
Dazu kommt ein zweiter Effekt, der über die Förderung hinausgeht: Beide Partner haben eine eigene Altersvorsorge auf ihren Namen. Das zählt bei einer Trennung, und es zählt im Todesfall, weil das Vermögen des verstorbenen Partners nur dann ohne Abzüge auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden kann - ein Zielvertrag muss also vorhanden sein. Die Details stehen in Altersvorsorgedepot bei Tod, Erbe und Scheidung.
Die Kinderzulage gehört einem von beiden
Für jedes Kind erhält ein zulageberechtigter Elternteil bis zu 300 Euro Kinderzulage. Bei unmittelbar Berechtigten reichen insgesamt 300 Euro geförderter Eigenbeitrag für den vollen Betrag je zugeordnetem Kind. Bei mittelbar Berechtigten wird für die Berechnung der Beitrag des unmittelbar berechtigten Partners zugrunde gelegt. Nicht beide Eltern erhalten die Zulage für dasselbe Kind.
Bei Paaren mit mehreren Kindern lohnt es sich, diese Zuordnung bewusst zu treffen statt sie laufen zu lassen. Alles Weitere dazu, auch für getrennt lebende und Patchwork-Konstellationen, steht im Beitrag zur Kinderzulage.
Wenn sich der Status ändert
Die Förderberechtigung ist kein Dauerzustand. Sie hängt an dem, was in einem Beitragsjahr tatsächlich gilt.
Wer nach der Elternzeit wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung geht, wird unmittelbar förderberechtigt - und kann dann selbst die vollen 540 Euro Grundzulage erreichen. Wer umgekehrt aus der Berufstätigkeit aussteigt, verliert die unmittelbare Berechtigung spätestens ab dem Folgejahr und rutscht möglicherweise in die mittelbare Berechtigung.
Der Vertrag läuft in beiden Richtungen einfach weiter. Was sich ändert, ist die Höhe der Zulage und die Frage, wer den Sonderausgabenabzug nutzen kann. Was bei anderen Lebensveränderungen passiert, steht in Umzug, Jobwechsel, Elternzeit.
Für die Praxis heißt das: Einmal im Jahr kurz prüfen, ob die Verteilung der Beiträge zwischen beiden Verträgen noch zur aktuellen Situation passt. Das ist eine Viertelstunde, und sie kann dreistellig sein.
Was du jetzt tun kannst
- ✓ Klärt, wer von euch unmittelbar förderberechtigt ist und wer nicht. Der Steuerbescheid und der Versicherungsverlauf geben die Antwort.
- ✓ Plant für den mittelbar berechtigten Partner einen eigenen Vertrag ein. Ohne eigenen Vertrag und ohne 120 Euro Jahresbeitrag fließt keine Zulage.
- ✓ Legt fest, welchem Elternteil welche Kinderzulage zugeordnet wird, bevor der erste Zulagenantrag läuft.
- ✓ Setzt euch eine jährliche Erinnerung, die Beitragsverteilung zu prüfen - besonders nach Elternzeit, Jobwechsel oder Wechsel in die Selbstständigkeit.
Bei Paaren entscheidet die Aufteilung der Beiträge über mehrere hundert Euro Zulage im Jahr. Wie das in eurer Konstellation aussieht, rechnen wir im kostenlosen Check-up gemeinsam durch. Kostenlos und ohne Verpflichtung.
Kostenloses Check-up-Gespräch vereinbarenHäufige Fragen
Was heißt mittelbar zulageberechtigt?
Bei Verheirateten reicht es aus, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Dann kann auch der Ehegatte oder die Ehegattin die Zulagenförderung erhalten, obwohl er oder sie selbst nicht zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört. Das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Wie hoch ist die mittelbare Grundzulage?
Sie entspricht der aus dem Beitrag des unmittelbar berechtigten Partners berechneten Grundzulage, ist aber auf 175 Euro pro Jahr begrenzt. Bei 350 Euro Beitrag des unmittelbar Berechtigten werden 175 Euro erreicht. Die 540 Euro, die einem unmittelbar Berechtigten bei vollem Eigenbeitrag zustehen, sind für mittelbar Berechtigte nicht erreichbar.
Reicht ein gemeinsamer Vertrag für beide?
Nein. Der mittelbar Berechtigte muss jährlich mindestens 120 Euro in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Ohne eigenen Vertrag und ohne eigenen Beitrag fließt keine Zulage. Das ist der häufigste Fehler bei Paaren.
Kann der mittelbar Berechtigte die Beiträge von der Steuer absetzen?
Einen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag hat der mittelbar Berechtigte nicht. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden seine Beiträge und die Zulagen beider Verträge aber beim unmittelbar berechtigten Partner berücksichtigt. Dessen Höchstbetrag erhöht sich in dieser Konstellation um 120 Euro auf 1.920 Euro zuzüglich der zustehenden Zulagen.
Was passiert, wenn wir uns trennen?
Voraussetzung für die mittelbare Zulageberechtigung ist unter anderem, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben. Entfällt diese Voraussetzung, entfällt auch die Grundlage für die mittelbare Zulage. Der eigene Vertrag bleibt bestehen, die Förderberechtigung muss dann neu betrachtet werden.
Wer von uns bekommt die Kinderzulage?
Die Kinderzulage steht einem zulageberechtigten Elternteil zu, nicht beiden gleichzeitig für dasselbe Kind. Bis zu 300 Euro pro Kind sind möglich. Bei unmittelbarer Berechtigung ist der volle Betrag bereits ab insgesamt 300 Euro gefördertem Eigenbeitrag erreicht; bei mittelbarer Berechtigung wird der Beitrag des unmittelbar berechtigten Partners zugrunde gelegt.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.
