Förderung & Zulagen

Frühstartrente und Altersvorsorgedepot: Was für Kinder geplant ist

14. August 2026 Aktualisiert: 7. September 2026 9 Min AHArnd Hellwig
Frühstartrente und Altersvorsorgedepot: Was für Kinder geplant ist
Auf den Punkt
  • Nach dem Regierungsentwurf soll der Bund für anspruchsberechtigte Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge zahlen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet.
  • Vorgesehen ist ein Start am 1. Januar 2027 mit den Jahrgängen 2020 und 2021, für den Jahrgang 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang dazukommen, der das 6. Lebensjahr vollendet.
  • Ein bestehendes Kinder- oder Juniordepot kann dafür nicht genutzt werden. Nötig ist ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes.

Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Die Idee dahinter ist schnell erzählt: Der Staat soll für Kinder ab sechs Jahren monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot zahlen, bis sie volljährig sind.

Für Eltern lohnt sich der Blick auf die Details, denn an drei Stellen weicht die geplante Umsetzung von dem ab, was viele erwarten. Vor allem an einer: Das Depot, das ihr für euer Kind vielleicht schon habt, würde dafür nicht genügen.

Was die Frühstartrente ist

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der Bund für anspruchsberechtigte Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge zahlt, der auf den Namen des Kindes lautet.

Über zwölf Jahre wären das 1.440 Euro staatliches Startkapital. Der eigentliche Hebel wäre aber nicht der Betrag, sondern die Zeit: Geld, das mit sechs angelegt wird und bis 65 liegen bleibt, hat 59 Jahre Zeit. Selbst ein kleiner Betrag kann über diesen Zeitraum erheblich wachsen.

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist dabei ausdrücklich zweigeteilt: Vermögensaufbau und Finanzbildung. Kinder und Eltern sollen sich früh mit dem Kapitalmarkt beschäftigen.

Der Zeitplan: wer wann dran ist

Der Regierungsentwurf legt den Start gestaffelt auf den 1. Januar 2027.

Beginnen soll die Förderung mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Jahrgang 2020 sieht der Entwurf eine rückwirkende Förderung ab 1. Januar 2026 vor. Ab 2028 soll jährlich der Jahrgang hinzukommen, der in dem jeweiligen Jahr das sechste Lebensjahr vollendet.

Nach dem Entwurf würden ältere Kinder leer ausgehen. Wer 2019 oder früher geboren ist, wäre nicht erfasst. Diese Grenze dürfte besonders in Familien diskutiert werden, in denen ein Geschwisterkind knapp daneben liegt.

Für die zweite Hälfte der Nachricht: Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch 2026 abgeschlossen werden. Beschlossen ist bislang der Regierungsentwurf, nicht das fertige Gesetz. Bis zur finalen Fassung können sich Einzelheiten ändern.

Wer Anspruch hat

Nach dem Regierungsentwurf sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.

Zwei Klarstellungen wurden im Entwurf geschärft: Maßgeblich wäre der Wohnsitz des Kindes, nicht der der Eltern. Der Besuch einer inländischen Bildungseinrichtung wäre keine Voraussetzung. Ein Auslandsjahr an einer Schule würde den Anspruch daher nicht automatisch beenden, solange der erste Wohnsitz im Inland bleibt.

Was Eltern tun müssen und was nicht

Der Entwurf sieht dafür ein weitgehend automatisiertes Verfahren vor.

Für die individuelle Anlage müssten Eltern einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge auf den Namen des Kindes eröffnen. Danach soll die Förderung automatisch über den Anbieter beantragt werden, sofern der Bevollmächtigung nicht widersprochen wird. Ein gesonderter Antrag der Eltern wäre nicht erforderlich.

Nachweise wie Schulbescheinigungen wären grundsätzlich nicht nötig. Erforderlich wäre aber die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes beim Vertragsschluss, damit die Voraussetzungen automatisch und papierlos geprüft werden können.

Warum euer Kinderdepot nicht reicht

Das ist der Punkt, an dem die meisten Eltern stolpern werden, und deshalb steht er hier so deutlich:

Nach dem Regierungsentwurf könnte ein bestehendes Kinder- oder Juniordepot für die Frühstartrente nicht genutzt werden. Erforderlich wäre ein zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge - und solche Verträge kann es frühestens ab dem 1. Januar 2027 geben.

Das ist keine Schikane, sondern folgt aus der Konstruktion. Gefördert werden ausschließlich zertifizierte Standarddepot-Verträge im Sinne des § 1 Absatz 1c AltZertG. Für diese Verträge gilt in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten auf ein Prozent, und zusätzlich dürfen die Anbieter bis zur Volljährigkeit keine Abschluss- und Vertriebskosten erheben.

Diese Kostenbremse wäre ein wichtiger Verbraucherschutz der geplanten Regelung. Für ein normales Juniordepot gelten diese besonderen Vorgaben nicht.

Wer also schon ein Depot für sein Kind bespart: Das bleibt, wie es ist, und kann weiterlaufen. Für die Frühstartrente braucht es zusätzlich einen eigenen Vertrag. Wie sich das zum Berufseinsteigerbonus verhält, steht weiter unten.

Wenn ihr nichts tut: die Bundesbank legt an

Nach dem Entwurf soll die Förderung nicht verfallen, wenn kein individueller Vertrag zustande kommt.

Wird kein individueller Standarddepot-Vertrag eröffnet, soll der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt anlegen, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Für den Jahrgang 2020 soll diese kollektive Anlage zeitversetzt im Jahr 2028 starten, damit Eltern Zeit für den Vertragsabschluss haben.

Wird später ein individueller Vertrag geschlossen, sollen die bei der Bundesbank angelegten Mittel automatisch übertragen werden. Das wäre auch nach der Volljährigkeit möglich: Bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres könnten die Mittel auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ausgezahlt werden.

Ein Weg zurück in die kollektive Anlage existiert nicht, weil dort keine individuellen Konten geführt werden. Und einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft gibt es für die Frühstartrente ausdrücklich nicht.

Für Familien, die sich 2027 nicht sofort um einen Vertrag kümmern können, ist das eine echte Entlastung. Ein Nachteil bleibt trotzdem: In der kollektiven Anlage sind keine Zuzahlungen möglich.

Zuzahlungen: bis 6.840 Euro, auch von Oma

In den individuellen Vertrag sollen zusätzlich Beiträge bis insgesamt 6.840 Euro pro Jahr fließen können. Der Anbieter müsste die Einhaltung dieser Grenze sicherstellen.

Leisten dürfen diese Zuzahlungen ausdrücklich auch Dritte: Eltern, Großeltern und sogar Personen außerhalb der Familie. Für Großeltern, die sich beim Geburtstagsgeschenk schwertun, ist das eine brauchbare Alternative zum vierten Bausteinkasten.

Steuerlich gilt dabei eine Einschränkung: Sonderausgaben lassen sich nur für eigene Aufwendungen geltend machen und setzen eine Förderberechtigung nach § 10a EStG voraus. Dritte können ihre Zuzahlungen also nicht absetzen.

Die Erträge im Vertrag bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Besteuert wird nachgelagert, wie im gesamten geförderten System. Die Systematik dahinter steht in Steuern beim Altersvorsorgedepot.

Der Punkt, der die Sache richtig stark macht

Der Regierungsentwurf enthält außerdem eine Konstellation, in der mehrere Förderungen parallel laufen können. Sie ist zum geplanten Start noch nicht praktisch relevant: Der erste erfasste Jahrgang 2020 wird erst 2036 sechzehn Jahre alt.

Das folgende Zukunftsbeispiel stammt aus der amtlichen FAQ. Eine 16-jährige Person, die wegen ihrer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, zahlt eigene Altersvorsorgebeiträge in ihren Standarddepot-Vertrag ein. Nach der geplanten Regelung könnten dann fließen:

  • die Frühstartrentenförderung von 10 Euro monatlich vom Bund
  • die beitragsproportionale Grundzulage auf die eigenen Beiträge
  • einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus, weil die Person unter 25 ist

Drei Fördertöpfe in einem Vertrag. Für Auszubildende ist das eine der stärksten Förderquoten, die das deutsche System hergibt.

Nach dem Entwurf würde die monatliche Frühstartrentenförderung mit Vollendung des 18. Lebensjahres enden. Der Vertrag könnte danach bis zum Renteneintritt weiter bespart oder in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überführt werden.

Was ihr nicht erwarten dürft

Nach dem Regierungsentwurf wäre die Frühstartrente kein Sparbuch für den Führerschein.

Die Förderung soll direkt auf den Altersvorsorgevertrag gezahlt werden und der Altersvorsorge dienen. Eine Auszahlung des Frühstartrentenvermögens wäre grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Das würde auch für Studium, Ausbildung oder die erste eigene Wohnung gelten.

Anders sähe es bei den freiwillig eingezahlten Eigenbeiträgen aus. Sie könnten mitsamt ihren Erträgen nach den vertraglichen Regelungen entnommen werden; die Erträge wären dann zu versteuern.

Wer also mit Zuzahlungen plant, sollte sich vorher klar sein, welchem Zweck das Geld dienen soll. Für den Führerschein mit 18 ist ein normales Depot das ehrlichere Werkzeug.

Update vom 7. September 2026

Der Regierungsentwurf befindet sich im Bundesratsverfahren (Bundesrats-Drucksache 445/26). Am Zeitplan hat sich nichts geändert: Das Verfahren soll möglichst noch 2026 abgeschlossen werden, der Start bleibt auf den 1. Januar 2027 mit den Jahrgängen 2020 und 2021 ausgerichtet.

Bis zur finalen Gesetzesfassung gilt weiterhin: Es ist ein Entwurf. Ein Kinder-Altersvorsorgedepot lässt sich heute nirgendwo abschließen, und Angebote, die das nahelegen, sollten an den fünf Nachweisen für ein echtes Altersvorsorgedepot gemessen werden.

Was du jetzt tun kannst

  • Prüfe den Geburtsjahrgang deiner Kinder. Nach dem Regierungsentwurf sollen die Jahrgänge ab 2020 erfasst werden.
  • Such die steuerliche Identifikationsnummer deines Kindes heraus. Nach dem Regierungsentwurf wäre sie für den Vertragsschluss erforderlich.
  • Lass das bestehende Kinderdepot laufen. Falls die Frühstartrente wie geplant kommt, wäre dafür ein eigener Standarddepot-Vertrag nötig.
  • Wenn dein Kind in Ausbildung ist und eigene Beiträge leisten kann: Rechne durch, was Frühstartrente, Grundzulage und Berufseinsteigerbonus zusammen ergeben.

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Häufige Fragen

Ist die Frühstartrente schon beschlossen?

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. August 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll möglichst noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Bis zur finalen Fassung können sich Details also noch ändern. Verträge können ohnehin frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.

Wer hat Anspruch auf die Frühstartrente?

Nach dem Regierungsentwurf sollen ab dem Geburtsjahrgang 2020 Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr anspruchsberechtigt sein, wenn sie ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Maßgeblich wäre der Wohnsitz des Kindes, nicht der der Eltern; der Besuch einer inländischen Bildungseinrichtung wäre keine Voraussetzung.

Können wir das bestehende Kinderdepot dafür nutzen?

Nach dem Regierungsentwurf: nein. Voraussetzung wäre ein auf den Namen des Kindes lautender Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist. Solche Verträge könnten frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden; ein bestehendes Kinder- oder Juniordepot würde die Voraussetzungen in seiner bisherigen Form nicht erfüllen.

Was passiert, wenn wir keinen Vertrag abschließen?

Nach dem Regierungsentwurf soll die Förderung nicht verloren gehen. Der Bund würde die nicht abgerufenen Mittel kollektiv am Kapitalmarkt anlegen lassen, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Für den Jahrgang 2020 soll diese kollektive Anlage zeitversetzt im Jahr 2028 starten. Wird später ein individueller Vertrag geschlossen, sollen die angelegten Mittel automatisch darauf übertragen werden; vorgesehen ist das bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres.

Wer darf zusätzlich einzahlen und wie viel?

Nach dem Regierungsentwurf wären Zuzahlungen auf insgesamt 6.840 Euro pro Jahr begrenzt. Leisten dürften sie auch Dritte, also Eltern, Großeltern oder Personen außerhalb der Familie. Einen Sonderausgabenabzug könnten Dritte dafür allerdings nicht geltend machen.

Kann mein Kind das Geld später für den Führerschein nutzen?

Nach dem Regierungsentwurf könnte die Frühstartrentenförderung dafür nicht genutzt werden. Sie soll der Altersvorsorge dienen; eine Auszahlung wäre grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Freiwillig eingezahlte Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge könnten dagegen nach den vertraglichen Regelungen entnommen werden, wobei die Erträge dann zu versteuern wären.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.

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AHArnd Hellwig

Geschrieben von Arnd Hellwig

Versicherungsmakler und Geschäftsführer von Fulminant Finanzdienstleistungen

Ich schreibe hier aus der Beratungspraxis: frei in der Anbieterwahl, persönlich verantwortlich und mit dem Ziel, Vorsorge verständlich statt verkäuferisch zu erklären.

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