Wenn du selbstständig bist, kennst du das Muster: Bei jeder staatlichen Förderung für die Altersvorsorge warst du bisher entweder gar nicht gemeint oder nur über Umwege. Riester war für Pflichtversicherte gemacht. Die betriebliche Altersversorgung setzt einen Arbeitgeber voraus. Blieb die Basisrente, die steuerlich stark ist, dich aber bis ans Lebensende an eine Verrentung bindet.
Ab 2027 ändert sich das. Der förderberechtigte Personenkreis wird erweitert, und Selbstständige stehen diesmal ausdrücklich drin. Die interessantere Frage ist, wer genau damit gemeint ist. Denn zwischen der Anbieterwerbung und dem Gesetzestext liegen ein paar Bedingungen, die über deine Zulage entscheiden.
Wer ab 2027 wirklich förderberechtigt ist
Das Bundesfinanzministerium nennt zwei neue Gruppen.
Die erste: noch nicht 67-Jährige, die Einkünfte nach § 15 EStG erzielen, also Gewerbetreibende, oder Einkünfte nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG. Das sind im Wesentlichen die Freien Berufe und einige verwandte Tätigkeiten. Dazu kommt eine Bedingung, die schnell überlesen wird: Es muss für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben worden sein.
Die zweite: noch nicht 67-Jährige mit Einkünften nach § 19 EStG, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und im Beitragsjahr eine Versorgungsabgabe dorthin entrichtet haben. Das betrifft zum Beispiel angestellte Ärztinnen, Anwälte oder Architektinnen, die wegen des Versorgungswerks nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für diesen Zugangsweg gilt zusätzlich eine Einwilligungspflicht.
Beides zusammen ist die eigentliche Nachricht dieser Reform für Selbstständige. Erstmals gibt es eine geförderte private Altersvorsorge mit Kapitalmarktlogik, die nicht an einem Arbeitsverhältnis hängt.
Die Werbeformel, die nicht stimmt
„Endlich auch für alle Selbstständigen.” Diesen Satz liest man derzeit auf mehreren Anbieterseiten. Er ist verkürzt, und die Verkürzung geht auf Kosten derer, die dann keine Zulage bekommen.
Das Ministerium nennt ausdrücklich drei Gruppen, die nicht unmittelbar förderberechtigt sind:
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die kein anderes der genannten Kriterien erfüllen
- Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Für Selbstständige ist vor allem der erste Punkt relevant. Wer sich einst freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hat und weder Einkünfte nach § 15 noch nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt, fällt durch das Raster. Das betrifft zum Beispiel Konstellationen mit reinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Vor dem Abschluss gehört eine Frage geklärt, nicht danach: Unter welche Einkunftsart fällt mein Gewinn tatsächlich, und habe ich für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgegeben? Beides steht in deinem Steuerbescheid.
Versorgungswerk: Wann die Einwilligung nötig ist
Die Einwilligungspflicht betrifft nicht pauschal jedes selbstständige Versorgungswerkmitglied. Wer schon aufgrund seiner Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und der abgegebenen Steuererklärung förderberechtigt ist, braucht für diesen Zugangsweg keine zusätzliche Einwilligung des Versorgungswerks.
Anders ist es bei Beschäftigten mit Einkünften nach § 19 EStG, deren Berechtigung auf Pflichtmitgliedschaft und Versorgungsabgabe an ein berufsständisches Versorgungswerk beruht. Sie müssen ihrer Versorgungseinrichtung schriftlich oder elektronisch einwilligen, dass sie der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen jährlich unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer den Förderstatus meldet. Die Frist: spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres.
Klingt nach Verwaltungskram, ist aber der Unterschied zwischen 540 Euro Zulage und null. Eine vergleichbare Regelung gilt übrigens für Beamte, Richterinnen und Berufssoldaten, die ebenfalls eine Einwilligung gegenüber ihrer zuständigen Stelle abgeben müssen.
Wer diesen Zugangsweg nutzt, sollte die Einwilligung im ersten Beitragsjahr erledigen und den Nachweis ablegen. Sie ist keine jährliche Übung, muss aber einmal sauber im System sein.
Was die Förderung konkret bringt
Die Zulage hängt allein an deinem Eigenbeitrag, nicht mehr an deinem Einkommen. Für jeden eingezahlten Euro bis 360 Euro gibt es 50 Cent, für die weiteren Euro bis zur Grenze von 1.800 Euro jeweils 25 Cent. Macht maximal 540 Euro Grundzulage im Jahr. Hast du Kinder, kommt je Kind bis zu 1 Euro auf jeden eingezahlten Euro bis 300 Euro obendrauf.
Ein Rechenbeispiel für eine selbstständige Grafikerin, 38, ein Kind, 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr, davon 300 Euro dem Kind zugeordnet:
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Eigenbeitrag | 1.800 € |
| Grundzulage | 540 € |
| Kinderzulage (1 Kind) | 300 € |
| Im Vertrag insgesamt | 2.640 € |
Auf den Eigenbeitrag gerechnet sind das knapp 47 Prozent Förderquote, bevor der erste Euro am Kapitalmarkt gearbeitet hat. Dazu kommt der Sonderausgabenabzug: Bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch lassen sich geltend machen, und das Finanzamt prüft von selbst, ob der Steuervorteil über den Zulagenanspruch hinausgeht. Dieser Abzug nach § 10a EStG kommt zusätzlich zu dem nach § 10 EStG, er wird also nicht mit deinen übrigen Vorsorgeaufwendungen verrechnet.
Bei Selbstständigen mit hohem Grenzsteuersatz ist genau das der Punkt, an dem die Rechnung interessant wird. Wie sich Zulage und Steuervorteil zueinander verhalten, steht ausführlich im Beitrag zu Steuern beim Altersvorsorgedepot.
Schwankendes Einkommen: der eigentliche Vorteil
Der größte praktische Fortschritt gegenüber Riester ist unspektakulär und wird deshalb selten erwähnt: Der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt.
Bei Riester musste man vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen. Wer zu wenig zahlte, bekam die Zulage anteilig gekürzt, und wer sein Einkommen nicht im Blick hatte, merkte das erst Jahre später. Für Selbstständige mit schwankenden Jahren war das ein Konstruktionsfehler.
Jetzt gilt: Du zahlst, was du kannst, und bekommst die Zulage proportional dazu. Für die Grundzulage brauchst du einen Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr. Ein schwaches Jahr kostet dich anteilig Zulage, mehr passiert nicht.
Für die Praxis heißt das: Setz die monatliche Rate auf einen Betrag, den du auch in einem mageren Quartal durchhältst, und stock am Jahresende auf, wenn das Jahr gut lief. Wie du die Grenze von 1.800 Euro dabei am besten ausnutzt, steht in Fördergrenzen einfach erklärt.
Rürup und Altersvorsorgedepot: zwei Töpfe, kein Wechsel
Hier gibt es eine klare Ansage aus dem Ministerium, die man kennen sollte: Eine Übertragung von einem Basisrentenvertrag in einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen.
Der Grund ist systematisch. Die Basisrente gehört wie die gesetzliche Rente zur ersten Säule. Sie ist nicht kündbar, nicht kapitalisierbar, nicht vererbbar und nicht übertragbar. Ein Altersvorsorgedepot gehört zur dritten Säule, und dort sind Entnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum und eine Teilkapitalauszahlung möglich. Diese beiden Welten lassen sich nicht ineinander umbuchen.
Wer also mit dem Gedanken spielt, einen ungeliebten Rürup-Vertrag ab 2027 in ein Depot zu überführen: Das geht nicht. Was geht, ist beides nebeneinander zu führen und die Beiträge sinnvoll zu verteilen. Welcher Topf bei welchem Gewinn und welchem Steuersatz zuerst gefüllt gehört, rechnen wir im Beitrag zu Rürup und Altersvorsorge-Depot durch. Dort steht auch, was für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, weil deren Status regelmäßig anders liegt, als sie selbst annehmen.
Der häufigste Fehler bei Selbstständigen
Er hat nichts mit dem Produkt zu tun.
In der Beratung sehe ich regelmäßig Selbstständige, die eine ordentliche Altersvorsorge aufgebaut haben und keine Absicherung ihrer Arbeitskraft. Die Rechnung dahinter ist schnell erzählt: Wer mit 45 berufsunfähig wird, verliert nicht nur das Einkommen, sondern auch die Fähigkeit, weiter einzuzahlen. Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es ohne Pflichtbeiträge in der Regel nicht.
Die Reihenfolge, die ich Selbstständigen empfehle, ist deshalb unverändert: Liquiditätsreserve für drei bis sechs Monate, Absicherung der Arbeitskraft, teure Schulden weg, danach der geförderte Kapitalaufbau. Das Altersvorsorgedepot ist ein gutes Werkzeug an Position vier, nicht an Position eins.
Wie sich die anderen Zielgruppen einordnen, steht im Zielgruppen-Überblick. Und ob sich die Förderung gegenüber einem freien Depot rechnet, zeigt der Vergleich mit dem ETF-Sparplan.
Was du jetzt tun kannst
- ✓ Schau in deinen letzten Steuerbescheid: Unter welche Einkunftsart fällt dein Gewinn? § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind mögliche Türöffner; für die neuen Gruppen gilt außerdem die Altersgrenze unter 67.
- ✓ Wenn du mit §-19-Einkünften über ein berufsständisches Versorgungswerk förderberechtigt bist: Kläre die Einwilligung zur Datenmeldung. Sie muss bis zum Ablauf des Beitragsjahres vorliegen.
- ✓ Lege eine Monatsrate fest, die du auch in einem schwachen Quartal durchhältst. Aufstocken kannst du am Jahresende immer noch.
- ✓ Prüfe vor dem Kapitalaufbau, ob deine Arbeitskraft abgesichert ist. Ohne diesen Baustein trägt die schönste Förderquote nicht.
Ob und in welcher Höhe sich die Förderung für deine Selbstständigkeit rechnet, hängt an Einkunftsart, Gewinn, Steuersatz und dem, was du schon hast. Das ordnen wir im kostenlosen Check-up gemeinsam ein. Wir sagen dir auch, wenn sich die Förderung für dich nicht lohnt.
Kostenloses Check-up-Gespräch vereinbarenHäufige Fragen
Sind alle Selbstständigen ab 2027 förderberechtigt?
Nein. Unmittelbar förderberechtigt sind noch nicht 67-Jährige mit Einkünften nach § 15 EStG oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, sofern sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben. Daneben gibt es eine eigene Regelung für bestimmte Beschäftigte mit §-19-Einkünften und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und kein anderes Kriterium erfüllt, gehört ausdrücklich nicht dazu.
Wann ist bei einem Versorgungswerk eine Einwilligung nötig?
Wenn die neue Förderberechtigung auf Einkünften nach § 19 EStG, einer Pflichtmitgliedschaft und einer Versorgungsabgabe an das Versorgungswerk beruht, muss die Einwilligung zur Datenmeldung spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres vorliegen. Wer bereits über selbstständige Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG förderberechtigt ist, benötigt für diesen Zugangsweg keine zusätzliche Versorgungswerk-Einwilligung.
Kann ich meinen Rürup-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot übertragen?
Nein. Eine Übertragung von einem Basisrentenvertrag in einen Altersvorsorgevertrag ist laut Bundesfinanzministerium nicht vorgesehen. Die Basisrente gehört zur ersten Säule der Alterssicherung und ist weder kündbar noch kapitalisierbar oder übertragbar. Beide Verträge können aber nebeneinander bestehen und getrennt gefördert werden.
Was passiert mit meiner Förderung, wenn ich in einem Jahr wenig verdiene?
Der Beitrag ist deine Entscheidung. Für die Grundzulage brauchst du einen Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr, also 10 Euro im Monat. Die Zulage wird proportional zu deinem Beitrag berechnet, ein einkommensabhängiger Mindesteigenbeitrag wie bei Riester entfällt. Ein schwaches Jahr kostet dich also anteilig Zulage, aber es sprengt nichts.
Bin ich als Gesellschafter-Geschäftsführer förderberechtigt?
Das ist keine Frage der Rechtsform, sondern deines konkreten sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Status. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und fällt damit nicht unter die neuen Regelungen für § 15 oder § 18 EStG. Ob eine Förderberechtigung besteht, hängt davon ab, ob eine Rentenversicherungspflicht vorliegt. Diese Statusfrage gehört zum Steuerberater, die Frage nach dem passenden Beitrag und Produkt zu uns.
Lohnt sich das Altersvorsorgedepot neben einem freien ETF-Depot?
Das lässt sich erst mit Förderberechtigung, Beitrag, Produktkosten, Laufzeit, Steuersatz und Liquiditätsbedarf beurteilen. Bis 1.800 Euro Eigenbeitrag kann die Grundzulage einen erheblichen Vorteil schaffen. Oberhalb dieser Grenze steigt die Grundzulage nicht weiter; zusätzliche gebundene Beiträge müssen deshalb getrennt mit einem freien ETF-Depot verglichen werden.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.
