Über den Todesfall spricht in einer Vorsorgeberatung niemand gern, und die meisten Anbieterseiten lassen das Thema deshalb aus. Das ist bequem und für den Kunden teuer, weil an dieser Stelle eine Regel greift, die viele überrascht: Erben können das Altersvorsorgevermögen bekommen, aber die staatliche Förderung müssen sie im Regelfall zurückzahlen.
Es gibt einen Weg, das zu vermeiden. Er steht offen, ist einfach umzusetzen und gilt nur für Eheleute.
Der Grundsatz: vererbbar, aber die Förderung geht zurück
Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgevertrag ist grundsätzlich vererbbar. So weit die gute Nachricht.
Der Haken folgt unmittelbar: In einem solchen Fall ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen. Gemeint sind die Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge. Zahlen muss das der Erbe.
Der Grund ist systematisch nachvollziehbar. Die Förderung ist an einen Zweck gebunden: dein Alterseinkommen. Wenn das Vermögen diesen Zweck verlässt, entfällt die Grundlage. Das ist dieselbe Logik, die auch bei einer vorzeitigen Entnahme greift.
Was das konkret bedeutet, hängt an der Vertragsdauer. Bei einem Vertrag, der 25 Jahre lang die volle Grundzulage von 540 Euro und für zwei Kinder je 300 Euro bekommen hat, summiert sich die Förderung auf einen fünfstelligen Betrag - und der ist zurückzuzahlen, bevor überhaupt über Erbschaftsteuer gesprochen wird.
Die Ausnahme: Übertragung auf den Ehegatten
Und jetzt der Satz, der die Sache entschärft: Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet.
Keine Rückzahlung, kein Förderverlust. Das Vermögen wechselt den Vertrag und bleibt im geförderten System.
Zwei praktische Konsequenzen für Ehepaare:
Erstens sollte der überlebende Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag haben oder im Bedarfsfall zügig eröffnen können. Ohne Zielvertrag läuft die Ausnahme ins Leere.
Zweitens ist das ein zusätzliches Argument dafür, dass beide Partner einen eigenen Vertrag führen, statt alles in einem zu bündeln. Bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten ist ohnehin ein eigener Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr erforderlich, damit überhaupt eine Zulage fließt. Wie das funktioniert, steht im Beitrag zu Altersvorsorgedepot für Paare.
Sparphase und Auszahlungsphase sind zwei verschiedene Fälle
Der Zeitpunkt entscheidet mit.
Stirbst du in der Ansparphase, gilt die Regel oben: vererbbar, Förderung zurück, es sei denn, es geht auf den Vertrag des Ehegatten.
Stirbst du in der Auszahlungsphase, hängt alles an der Auszahlform, für die du dich entschieden hast. Und das ist eine Entscheidung, die du selbst triffst.
Leibrente: endet mit dem Tod, wenn du nichts vereinbarst
Eine lebenslange Leibrente lässt sich nicht vererben. Die Zahlungen enden mit dem Tod.
Das klingt hart, ist aber genau der Mechanismus, der die lebenslange Zahlung erst möglich macht: Das angesparte Kapital wird kollektiv zugunsten der Rentenbezieher verwendet, um die Zahlungen für diejenigen zu finanzieren, die länger leben. Wer mit 96 noch Rente bekommt, wird von denen mitfinanziert, die mit 71 gestorben sind. Wer eine lebenslange Rente kauft, kauft genau diese Versicherung.
Wenn dir das zu riskant ist, gibt es eine Stellschraube: die Rentengarantiezeit über zehn oder zwanzig Jahre. Stirbst du innerhalb dieses Zeitraums, laufen die Zahlungen bis zum Ende der Garantiezeit an deine Hinterbliebenen weiter.
Kostenlos ist das nicht. Der Anbieter muss in mehr Fällen länger zahlen und kalkuliert das in die monatliche Rente ein. Wie stark der Abschlag ausfällt, lässt sich seriös erst sagen, wenn ab 2027 echte Tarife vorliegen. Bei klassischen Rentenversicherungen bewegt sich so etwas im niedrigen einstelligen Prozentbereich, aber das ist eine Erfahrung aus einem anderen Produktumfeld und keine Zusage für das neue System.
Auszahlplan: das Restkapital bleibt in der Familie
Beim befristeten Auszahlplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft, ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar.
Wer also mit 72 stirbt und einen Auszahlplan bis 85 vereinbart hatte, hinterlässt das Kapital, das für die restlichen 13 Jahre vorgesehen war. Das ist der zentrale Unterschied zur Leibrente und für viele der Grund, sich für diese Form zu entscheiden.
Ob dabei die Förderung zurückzuzahlen ist, wenn das Vermögen an andere Erben als den Ehegatten geht, folgt der Grundregel. Auch hier gilt die Ehegatten-Ausnahme.
| Situation | Was mit dem Vermögen passiert |
|---|---|
| Tod in der Ansparphase, Ehepartner vorhanden | Übertragung auf dessen Altersvorsorgevertrag ohne Abzüge möglich |
| Tod in der Ansparphase, kein Ehepartner | vererbbar, Förderung ist vom Erben zurückzuzahlen |
| Leibrente ohne Garantiezeit | Zahlungen enden mit dem Tod, nicht vererbbar |
| Leibrente mit Rentengarantiezeit | Zahlungen laufen bis zum Ende der Garantiezeit an Hinterbliebene |
| Auszahlplan | noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar |
Ohne Trauschein sieht es anders aus
Die Regelung nennt ausdrücklich den überlebenden Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die Ehegattenregelungen in diesem Förderrecht ebenfalls, das zieht sich durch die gesamte Systematik.
Für nicht verheiratete Partner gibt es diese Tür nicht. Das Vermögen fällt in den Nachlass, die Förderung ist zurückzuzahlen, und daneben stehen die üblichen erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Fragen, bei denen unverheiratete Paare ohnehin ungünstiger behandelt werden.
Wer in einer festen Partnerschaft ohne Trauschein lebt und Vermögen füreinander aufbaut, sollte das wissen und die Absicherung anders lösen - über eine Risikolebensversicherung zum Beispiel, die genau für diesen Fall gemacht ist. Die erbrechtliche Gestaltung selbst gehört zum Notar, nicht zum Versicherungsmakler.
Scheidung: Versorgungsausgleich und Wohn-Riester
Bei einer Scheidung sind der Versorgungsausgleich des Vertrags und ein möglicher Wohn-Riester-Anteil getrennt zu betrachten.
Geregelt ist die Wohn-Riester-Seite. Wer die Eigenheimrenten-Förderung genutzt hat und die Wohnung wegen einer Trennung verlässt, muss nicht automatisch mit der Auflösung des Wohnförderkontos rechnen. Wird die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB dem Partner zugewiesen und von diesem selbst genutzt, unterbleibt die Auflösung. Neu und praxisnah: Künftig ist es auch unschädlich, wenn eine Ehepartei die Wohnung schon vor der Scheidung verlässt, um die für das Verfahren nötige Trennung herbeizuführen. Diese Ausnahme griff bisher oft nicht, weil genau das der Normalfall ist.
Für den Versorgungsausgleich gibt es eine steuerliche Regel. Wird das Anrecht intern nach § 10 VersAusglG geteilt oder extern nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen, behandelt § 93 Abs. 1a EStG die Übertragung nicht als schädliche Verwendung. Zulagen und gesondert festgestellte Steuerbeträge werden dem geteilten Anrecht zugeordnet; bei der internen Teilung gehen die steuerlichen Rechte und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Wie hoch der Ausgleichswert ist und wohin er im konkreten Verfahren übertragen wird, entscheidet das Familiengericht anhand der Vertragsdaten.
Details zur Wohnförderung stehen im Beitrag zu Altersvorsorgedepot und Wohneigentum.
Was du daraus mitnehmen solltest
Die Vererbungsfrage ist kein Argument gegen das Altersvorsorgedepot. Sie ist ein Argument dafür, die Auszahlform und die Vertragsstruktur bewusst zu wählen statt sie laufen zu lassen.
Für Ehepaare ist die Sache vergleichsweise entspannt, solange beide einen eigenen Vertrag haben. Für alle anderen lohnt der Blick darauf, ob das Erbziel überhaupt in dieses Produkt gehört. Ein gefördertes Altersvorsorgeprodukt ist dafür gebaut, dich im Alter zu versorgen. Vermögen weiterzugeben ist eine andere Aufgabe, und dafür gibt es passendere Werkzeuge.
Was du jetzt tun kannst
- ✓ Wenn du verheiratet bist: Sorge dafür, dass beide einen eigenen Altersvorsorgevertrag haben. Nur dann greift die abzugsfreie Übertragung im Todesfall.
- ✓ Wenn du ohne Trauschein zusammenlebst: Prüfe, ob die Absicherung deines Partners über eine Risikolebensversicherung sinnvoller gelöst ist als über den Vorsorgevertrag.
- ✓ Nimm die Frage nach der Rentengarantiezeit in deinen Produktvergleich ab 2027 auf - und lass dir den Abschlag auf die Monatsrente konkret ausrechnen.
- ✓ Bei laufender Trennung oder Scheidung mit Wohn-Riester-Anteil: Kläre die Behandlung des Wohnförderkontos, bevor jemand auszieht.
Ob deine Vorsorge im Ernstfall so ankommt, wie du es dir vorstellst, hängt an Vertragsstruktur und Familienstand. Das schauen wir uns im kostenlosen Check-up gemeinsam an. Ohne Verpflichtung für dich.
Kostenloses Check-up-Gespräch vereinbarenHäufige Fragen
Ist das Altersvorsorgedepot vererbbar?
Grundsätzlich ja. Allerdings ist in diesem Fall die steuerliche Förderung zurückzuzahlen, also die Zulagen und die gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge. Die Rückzahlung trifft den Erben. Ohne diese Abzüge geht es nur bei einer Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten.
Was passiert mit der lebenslangen Rente, wenn ich früh sterbe?
Eine lebenslange Leibrente lässt sich nicht vererben, die Zahlungen enden mit dem Tod. Das angesparte Kapital wird kollektiv zugunsten der Rentenbezieher verwendet, um die Zahlungen für länger lebende Versicherte zu finanzieren. Wer das nicht möchte, kann optional eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbaren.
Was ist eine Rentengarantiezeit und was kostet sie?
Bei einer vereinbarten Rentengarantiezeit läuft die Rente weiter an die Hinterbliebenen, wenn du innerhalb dieses Zeitraums stirbst. Möglich sind zehn oder zwanzig Jahre. Umsonst ist das nicht: Weil der Anbieter länger zahlen muss, fällt die monatliche Rente entsprechend niedriger aus. Wie viel niedriger, zeigt erst das konkrete Angebot ab 2027.
Erbt mein Partner ohne Trauschein genauso?
Erben kann er, aber die abzugsfreie Übertragung nicht nutzen. Die Regelung nennt ausdrücklich den überlebenden Ehegatten. Für nicht verheiratete Partner bedeutet das: Das Vermögen fällt in den Nachlass, und die Förderung ist zurückzuzahlen. Beim Auszahlplan bleibt immerhin das noch nicht ausgezahlte Vermögen vererbbar.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei einer Scheidung?
Ein Anrecht aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag wird im Versorgungsausgleich grundsätzlich nach den familienrechtlichen Regeln geteilt. Wird gefördertes Vermögen bei einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG oder einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen, ist das nach § 93 Abs. 1a EStG keine schädliche Verwendung. Die steuerliche Förderung geht dabei mit den zugehörigen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die konkrete Teilung legt das Familiengericht fest.
Sollte ich das Altersvorsorgedepot deshalb meiden, wenn ich vererben will?
Nein, aber du solltest die Auszahlform bewusst wählen. Beim Auszahlplan bleibt noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar, bei der Leibrente hilft die Rentengarantiezeit. Wenn das Vererben ein Hauptziel ist und nicht die Absicherung des eigenen Alters, ist ein freies Depot ohnehin das ehrlichere Werkzeug.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.
