Die Pflichtversicherung gilt für jedes Fahrzeug einzeln
Auch im Fuhrpark braucht jedes einzelne Fahrzeug seinen eigenen Kfz-Haftpflichtschutz nach § 1 PflVG - unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge insgesamt im Einsatz sind.
Ob drei Transporter oder eine ganze Lkw-Flotte: Mehrere Firmenfahrzeuge lassen sich gebündelt übersichtlicher verwalten als einzeln versicherte Fahrzeuge. Für Lkw kommen dazu eigene Regeln, die über die reine Haftpflicht hinausgehen. Hier steht, worauf es bei beidem ankommt.
Ein Fuhrpark ist kein einzelnes Fahrzeug im Großformat - er braucht eine eigene Betrachtung, keine vervielfachte Einzelpolice.
Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt grundsätzlich dieselbe gesetzliche Pflicht wie im Privatbereich: Wer ein Fahrzeug mit regelmäßigem Standort in Deutschland hält, muss dafür eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen (§ 1 PflVG) - und zwar für jedes einzelne Fahrzeug im Fuhrpark. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen sind dieselben wie bei jedem anderen Kfz, Details dazu stehen auf unserer Seite zur Kfz-Versicherung.
Was sich unterscheidet, ist nicht die gesetzliche Grundlage, sondern die Kalkulation und Betreuung. Laut einer Markterhebung von AssCompact unterscheidet sich die Prämienkalkulation von Flottenversicherungen in zentralen Punkten von der privaten Kfz-Versicherung - auch Risikomanagement spielt dabei eine besondere Rolle, weil sich das Schadenbild über mehrere Fahrzeuge hinweg anders zeigt als beim einzelnen Pkw.
Flottenlösungen lassen sich dadurch flexibler gestalten als Einzelverträge: möglich sind unter anderem unterschiedliche Selbstbehalte, Eigendeckungsmodelle oder Schadenrückkaufvereinbarungen. Welche Gestaltung zu deinem Betrieb passt, hängt von der Fahrzeuganzahl, dem Einsatzprofil und der Schadenhistorie ab - eine pauschale Regel dazu gibt es nicht, weil die konkrete Ausgestaltung markt- und tarifabhängig ist.
Eine Besonderheit lohnt einen zweiten Blick: Für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich auf einem abgegrenzten Betriebsgelände eingesetzt werden - etwa ein Gabelstapler, der nie auf eine öffentliche Straße kommt -, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greifen (§ 2a PflVG). Ob das für ein konkretes Fahrzeug in deinem Betrieb zutrifft, ist eine Einzelfallfrage, die wir gemeinsam klären.
Für Lastkraftwagen gilt zunächst dieselbe Haftungsgrundlage wie für jedes andere Kraftfahrzeug: Wird beim Betrieb ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, kann der Halter nach § 7 StVG zum Schadenersatz verpflichtet sein. Neben dem Halter kann nach § 18 StVG auch der Fahrer selbst haften, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein Geschädigter kann seinen Anspruch nach § 115 VVG zudem direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen, nicht nur gegenüber Halter oder Fahrer.
Eine Besonderheit betrifft die Einsatzplanung: Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterbeförderung grundsätzlich ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot von 0 bis 22 Uhr, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift (§ 30 StVO). Wer seinen Fuhrpark plant, sollte das bei Lieferterminen und Tourenplanung mitdenken - eine Frage der Organisation, nicht der Versicherung, die aber direkt mit dem Einsatzprofil deiner Fahrzeuge zusammenhängt.
Betrieblich genutzte Fahrzeuge berühren häufig weitere Risiken als die reine Kfz-Haftpflicht - etwa wenn ein Lkw selbst zu Schaden kommt oder eine Ladung betroffen ist. Solche Zusatzbausteine besprechen wir im persönlichen Gespräch anhand deines konkreten Fuhrparks, pauschal lässt sich das nicht beantworten.
Ein Fuhrpark wächst oft Fahrzeug für Fahrzeug, ohne dass der Vertrag mitwächst. Diese vier Punkte prüfen wir trotzdem in jeder Beratung, weil sie im Schadenfall den Unterschied machen.
Auch im Fuhrpark braucht jedes einzelne Fahrzeug seinen eigenen Kfz-Haftpflichtschutz nach § 1 PflVG - unabhängig davon, wie viele Fahrzeuge insgesamt im Einsatz sind.
Flottenversicherungen werden laut einer Markterhebung anders kalkuliert als private Kfz-Verträge - Risikomanagement über mehrere Fahrzeuge hinweg spielt eine größere Rolle.
Selbstbehalte, Eigendeckungsmodelle oder Schadenrückkaufvereinbarungen sind bei Fuhrparkversicherungen möglich - welche Kombination passt, hängt von deinem konkreten Fuhrpark ab.
Bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterbeförderung gilt für schwere Lkw nach § 30 StVO grundsätzlich ein Fahrverbot von 0 bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen - relevant für die Tourenplanung, nicht nur für die Versicherung.
Fulminant Finanzdienstleistungen ist ein Maklerbüro mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO. Genau diese vier Punkte prüfen wir für unsere Mandanten, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
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