Inventar und Elektronik sind zwei getrennte Bausteine
Beide schützen bewegliche Betriebsausstattung, aber gegen unterschiedliche Gefahren und nach unterschiedlichen Bedingungen - der eine ersetzt den anderen nicht automatisch.
Geschäftsausstattung, technische Geräte und die Mietkaution für die Gewerbefläche wirken wie drei Nebensachen - in der Beratung kommen sie trotzdem regelmäßig gemeinsam zur Sprache, weil sie drei unterschiedliche Risiken mit drei unterschiedlichen Regeln abdecken. Hier steht, was zu welchem Baustein gehört.
Inventar, Elektronik und Kaution sind drei getrennte Bausteine - nicht drei Namen für dasselbe Risiko.
Die Inhaltsversicherung - im Alltag oft "Inventarversicherung" genannt - schützt die beweglichen Sachen deines Betriebs. Nach gängigen Musterbedingungen der Versicherer zählen dazu die im Vertrag bezeichneten Sachen, kaufmännische und technische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte. Auch Sachen, die du als Mieter auf eigene Kosten in dein Geschäftslokal eingebaut hast, oder Gebrauchsgegenstände deiner Mitarbeitenden können unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sein - ebenso Eigentum unter Eigentumsvorbehalt oder geleaste Sachen mit noch bestehender Kaufoption. Selbst fremdes Eigentum, das sich in deiner Obhut befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen sein - etwa das Werkzeug eines Kunden, das für eine Reparatur bei dir im Betrieb steht.
Versichert ist dabei stets nur, was im Vertrag als Gefahr vereinbart ist. Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel gehören zu den gängigen Bausteinen, weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau oder Erdbeben lassen sich meist zusätzlich einschließen. Der Versicherungswert von Waren und Vorräten richtet sich grundsätzlich danach, was ihre Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte kostet, begrenzt durch den am Markt erzielbaren Verkaufspreis.
Daten und Programme gelten in diesem Modell ausdrücklich nicht als Sachen - eine Ausnahme gilt für Daten, die für die Grundfunktion einer versicherten Betriebseinrichtung notwendig sind. Für alles, was darüber hinausgeht, braucht es einen eigenen Blick auf die IT - dafür steht der nächste Baustein.
Für elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte gibt es einen eigenen Baustein, der greift, sobald sie betriebsfertig sind. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Schutz nach dem üblichen Modell nicht, und er kann auch während einer De- oder Remontage sowie eines Transports innerhalb des Versicherungsorts fortbestehen.
Der Grund für den eigenen Vertrag liegt an den Schadenursachen: Kurzschluss, Überspannung, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter treffen elektronische Geräte anders als Feuer oder Einbruchdiebstahl die übrige Betriebsausstattung. Normale betriebsbedingte Abnutzung und Alterung sind dagegen grundsätzlich ausgeschlossen - dafür ist die Elektronikversicherung nicht gedacht. Auch das Abhandenkommen von Geräten durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub kann von diesem Baustein erfasst sein - relevant etwa für Laptops oder Werkzeug, das mobil im Einsatz ist und nicht dauerhaft im Betrieb steht.
Der Versicherungswert ist in diesem Modell grundsätzlich der Neuwert, wozu auch Fracht-, Zoll- und Montagekosten gehören können. Liegt die Versicherungssumme darunter, entsteht eine Unterversicherung mit einer entsprechend anteiligen Kürzung im Schadenfall - ein Punkt, der bei wachsendem Gerätebestand leicht übersehen wird. Für den Teil der Entschädigung, der über den Zeitwert hinausgeht, kann eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von 2 Jahren verlangt werden.
Die Kautionsversicherung funktioniert anders als Inventar und Elektronik. Der Versicherer übernimmt dabei für dich Bürgschaften, Garantien oder andere Gewährleistungen gegenüber einem Gläubiger - sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Verpflichtungen. Erfüllst du deine Verpflichtung nicht, kann der Begünstigte den Versicherer unter den vertraglichen Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
Verbreitet ist die Kautionsversicherung vor allem in der Bauwirtschaft sowie im Maschinen- und Anlagenbau, etwa als Anzahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungsbürgschaft oder Mängelansprüchebürgschaft. Rechtlich steht dahinter die klassische Bürgschaft nach § 765 BGB: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung einer - auch künftigen oder bedingten - Verbindlichkeit einzustehen.
Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform, eine rein elektronische Form ist dafür ausgeschlossen (§ 766 BGB). Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung richtet sich nach dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit (§ 767 BGB), und der Bürge kann grundsätzlich dieselben Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen (§ 768 BGB).
Drei Bausteine, drei verschiedene Denkweisen. Diese vier Punkte prüfen wir trotzdem in jeder Beratung, weil sie im Ernstfall den Unterschied machen.
Beide schützen bewegliche Betriebsausstattung, aber gegen unterschiedliche Gefahren und nach unterschiedlichen Bedingungen - der eine ersetzt den anderen nicht automatisch.
Liegt die Versicherungssumme unter dem Neuwert deiner Geräte, kürzt der Versicherer die Entschädigung entsprechend - ein Risiko, das mit jedem neu angeschafften Gerät wächst.
Nach § 765 BGB steht der Versicherer als Bürge für eine Verbindlichkeit ein - er ersetzt damit keinen Schaden an deinem Eigentum, sondern eine sonst nötige Sicherheitsleistung.
Nach § 766 BGB muss die Bürgschaftserklärung schriftlich vorliegen - eine rein elektronische Form reicht dafür ausdrücklich nicht aus.
Fulminant Finanzdienstleistungen ist ein Maklerbüro mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO. Genau diese vier Punkte prüfen wir für unsere Mandanten, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
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