Die Registrierungspflicht
Netzgekoppelte Solaranlagen gehören in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister - unabhängig davon, wie klein die Anlage ist.
Ob Balkonkraftwerk oder Anlage auf dem Dach: Eine Solaranlage zählt versicherungstechnisch oft nicht automatisch zu dem, was ohnehin schon abgesichert ist. Dazu kommt eine gesetzliche Registrierungspflicht, die unabhängig von der Versicherungsfrage gilt. Hier steht, worauf es bei beidem ankommt.
Eine Solaranlage bringt zwei getrennte Pflichten mit sich: die Registrierung beim Staat und die Absicherung beim Versicherer. Beides gehört erledigt, keins ersetzt das andere.
Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk kann nach den GDV-Musterbedingungen als Hausrat am Versicherungsort mitversichert sein, etwa gegen Sturm- und Hagelschäden - ob und in welchem Umfang das im eigenen Vertrag der Fall ist, hängt vom konkreten Tarif ab. Verursacht die Anlage dagegen einen Schaden bei einem Nachbarn, ist das eine Frage der Privathaftpflicht und nicht ein Sachschaden an der eigenen Anlage - zwei unterschiedliche Versicherungsbausteine für zwei unterschiedliche Schadenrichtungen.
Bei einer fest installierten Anlage auf dem Dach liegt der Fall anders: Hier kommen nach GDV-Hinweis entweder eine Erweiterung der Wohngebäudeversicherung oder eine eigenständige Photovoltaikversicherung infrage. Welcher Weg passt, ist tarifabhängig und sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben - gerade weil eine Dachanlage schnell einen erheblichen Wert darstellt.
Unabhängig vom Versicherungsschutz gilt eine gesetzliche Pflicht: Betreiber netzgekoppelter Solaranlagen müssen die Anlage im Marktstammdatenregister registrieren, in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Mehrere Solareinheiten am selben Standort, die gleichzeitig in Betrieb gehen, lassen sich dabei zusammengefasst registrieren.
Ob Mieter mit Balkonkraftwerk oder Eigentümer mit Dachanlage: Beide sollten vor der Inbetriebnahme zwei getrennte Themen klären - die Registrierung im Marktstammdatenregister und die tatsächliche Absicherung im eigenen Versicherungsvertrag. Wer nur das eine erledigt und das andere für erledigt hält, hat am Ende weder das eine noch das andere sauber geklärt.
Vor dem Anschluss ans Stromnetz kommt technisch noch ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber hinzu, mitunter auch der Austausch eines ungeeigneten Stromzählers. Diese Schritte laufen unabhängig von der Versicherungsfrage, gehören aber zur vollständigen Inbetriebnahme dazu und werden in der Praxis leicht übersehen.
Auf den ersten Blick wirkt eine Solaranlage wie ein reines Technikthema. Diese vier Punkte prüfen wir trotzdem in jeder Beratung, weil sie im Schadenfall den Unterschied machen.
Netzgekoppelte Solaranlagen gehören in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister - unabhängig davon, wie klein die Anlage ist.
Ein steckerfertiges Balkonkraftwerk kann über die Hausratversicherung gegen Sturm- und Hagelschäden abgesichert sein - ob und wie weit, ist tarifabhängig und einen Blick wert.
Wohngebäude-Erweiterung oder eigenständige Photovoltaikversicherung: Welcher Weg passt, entscheidet der konkrete Tarif - nicht der Zufall.
Trifft ein Schaden durch deine Anlage einen Nachbarn, ist das ein Fall für die Privathaftpflicht - unabhängig davon, wie die Anlage selbst versichert ist.
Fulminant Finanzdienstleistungen ist ein Maklerbüro mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO. Genau diese vier Punkte prüfen wir für unsere Mandanten, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
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