Grundlagen

Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter: der Unterschied, der über deine Beratung entscheidet

11. März 2024 Aktualisiert: 6. September 2026 6 Min AHArnd Hellwig
Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter: der Unterschied, der über deine Beratung entscheidet
Auf den Punkt
  • Der Versicherungsvertreter arbeitet im Auftrag eines Versicherers und vermittelt dessen Produkte. Der Versicherungsmakler wird vom Kunden beauftragt.
  • Aus dieser Auftragslage folgt alles Weitere: Produktauswahl, Beratungspflicht, Haftung und die Frage, wer im Schadensfall an deiner Seite steht.
  • Beide Wege sind legitim. Entscheidend ist, dass du weißt, mit wem du sprichst – und das steht in der Erstinformation, die dir zu Beginn ausgehändigt werden muss.

Wenn du in Deutschland eine Versicherung suchst, stehst du früher oder später vor derselben Frage: Makler oder Vertreter? Beide vermitteln Versicherungen. Beide beraten. Der Unterschied liegt nicht im Auftreten, sondern im Auftraggeber – und der entscheidet darüber, welche Empfehlung am Ende auf dem Tisch liegt.

Zwei Paragrafen, zwei Rollen

Das Handelsgesetzbuch trennt sauber zwischen beiden Berufsbildern.

Der Versicherungsvertreter nach §84 HGB ist damit betraut, für ein Versicherungsunternehmen Verträge zu vermitteln. Bei Ausschließlichkeitsagenturen ist er an ein Unternehmen gebunden, Mehrfachagenten arbeiten für mehrere Anbieter. Seine Pflichten nach §86 HGB richten sich auf das Unternehmen: Er bemüht sich um Vermittlung oder Abschluss, informiert den Unternehmer und wahrt dessen Interessen. §87c HGB regelt dagegen vor allem seine Abrechnungs- und Auskunftsansprüche gegenüber dem Unternehmen.

Der Versicherungsmakler nach §59 Abs. 3 VVG und §§93 ff. HGB wird dagegen vom Kunden beauftragt. Er ist keinem Versicherer verpflichtet und wählt aus einer breiten Marktauswahl. Der Bundesgerichtshof hat seine Rolle in einer viel zitierten Entscheidung als die eines „Sachwalters” des Kunden beschrieben – er steht auf dessen Seite, nicht dazwischen.

Beide vermitteln dasselbe Produkt. Aber nur einer von beiden hat dich als Auftraggeber.

Was daraus praktisch folgt

Versicherungsvertreter (§59 Abs. 2 VVG, §84 HGB)Versicherungsmakler (§59 Abs. 3 VVG, §§93 ff. HGB)
Auftraggeberder Versichererder Kunde
ProduktauswahlAngebot des eigenen Hausesbreite Marktauswahl
Erlaubniseigene Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO oder erlaubnisfrei nach §34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, wenn der Versicherer uneingeschränkt haftet§34d Abs. 1 GewO, eigene Erlaubnis
BeratungsgrundlageProdukte des vertretenen UnternehmensBedarf des Kunden, abgeglichen mit dem Markt
Haftung für Beratungsfehlerabhängig vom Vermittlerstatus; bei erlaubnisfreien gebundenen Vertretern übernimmt der Versicherer die uneingeschränkte Haftungbeim Makler selbst, abgesichert über eine Vermögensschadenhaftpflicht
Im Schadensfallunterstützt im Auftrag des vertretenen Versicherersbegleitet den Kunden im Rahmen des Maklermandats

Die Zeile zur Haftung wird oft übersehen, sie ist aber der schärfste Unterschied. Ein Makler haftet persönlich für seine Empfehlung. Das ist keine Marketingaussage, sondern der Grund, warum eine Vermögensschadenhaftpflicht zur Zulassungsvoraussetzung gehört – und warum sorgfältige Dokumentation zum Handwerk gehört.

Was für den Makler spricht

Breite statt Ausschnitt. Über Zugänge zu einer Vielzahl von Gesellschaften lassen sich auch Lösungen finden, die im Angebot eines einzelnen Hauses schlicht nicht vorkommen – bei Vorerkrankungen etwa, bei ungewöhnlichen Berufen oder bei gewerblichen Spezialrisiken.

Breitere Auswahl ohne Bindung an ein einzelnes Haus. Ein Makler ist bei der Produktauswahl nicht an das Sortiment eines bestimmten Versicherers gebunden. Vergütungen, eingeschränkte Vergleichsgrundlagen oder eigene Spezialisierungen können die Auswahl trotzdem beeinflussen. Deshalb sollte auch ein Makler offenlegen, welche Anbieter er berücksichtigt und wie er vergütet wird.

Ein Ansprechpartner für viele Verträge. Verträge liegen selten bei einer einzigen Gesellschaft. Ein Makler kann sie im Rahmen seines Mandats gebündelt betreuen. Ob ein Versicherer einen Vertrag in den Maklerbestand überträgt und welche Betreuung technisch möglich ist, hängt vom Versicherer ab.

Begleitung im Schadensfall. Genau dann, wenn es unangenehm wird, ist die Auftragslage entscheidend. Der Makler unterstützt den Kunden im Rahmen seines Mandats auch in der Kommunikation mit dem Versicherer.

Zeit. Marktvergleich, Antragsstrecke, Rückfragen, Fristen: Das ist Arbeit, die jemand machen muss. Die Frage ist nur, wer.

Und was für den Vertreter spricht

Der Vollständigkeit halber, weil pauschale Urteile hier nichts taugen: Ein erfahrener Vertreter kennt die Produkte seines Hauses oft bis ins Detail, hat kurze Wege in die Fachabteilungen und kann bei Standardanliegen sehr schnell und sehr gut helfen. Wer ohnehin bei einem Versicherer gut aufgehoben ist und keinen komplexen Bedarf hat, fährt damit nicht schlecht.

Der Unterschied wird dort spürbar, wo es komplizierter wird: bei Gesundheitsfragen, bei gewerblichen Risiken, bei der Frage, ob ein Bestandsvertrag noch trägt – und im Streitfall.

Woran du erkennst, mit wem du sprichst

Es gibt einen einfachen, verbindlichen Weg: die Erstinformation nach §15 VersVermV. Sie muss dir beim ersten Geschäftskontakt in Textform ausgehändigt werden und nennt Status, Registrierungsnummer im Vermittlerregister und etwaige Beteiligungen von oder an Versicherungsunternehmen.

Wer sie von sich aus vorlegt, arbeitet ordentlich. Wer erst auf Nachfrage liefert, ist zumindest erklärungsbedürftig. Prüfen lässt sich der Eintrag anschließend im Vermittlerregister der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

Fazit

Es geht nicht um gute und schlechte Vermittler. Es geht um die Frage, in wessen Auftrag jemand am Tisch sitzt – und ob dir das bewusst ist, bevor du unterschreibst.

Was du jetzt tun kannst

  • Schau nach, ob dir bei deinem letzten Abschluss eine Erstinformation ausgehändigt wurde – und was darin als Status steht.
  • Prüfe, bei wie vielen Gesellschaften deine Verträge liegen. Je verstreuter, desto größer der Nutzen einer gebündelten Betreuung.
  • Überleg dir, wen du im Schadensfall anrufen würdest – und auf wessen Seite diese Person steht.
  • Für ein Maklermandat musst du bestehende Verträge grundsätzlich nicht kündigen. Kläre für jeden Versicherer, ob und in welchem Umfang der Makler den Vertrag übernehmen kann.

Wir sind Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO und arbeiten im Auftrag unserer Mandanten, nicht im Auftrag eines Versicherers. Wenn du wissen willst, ob deine bestehenden Verträge noch zu deiner Situation passen, schauen wir sie gemeinsam durch – ohne dass du etwas ändern musst.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?

Der Vertreter ist an einen oder wenige Versicherer gebunden und vermittelt in deren Auftrag. Der Makler wird vom Kunden beauftragt, wählt aus einer breiten Marktauswahl und schuldet eine an dessen Bedarf ausgerichtete Empfehlung.

Woran erkenne ich, mit wem ich es zu tun habe?

An der Erstinformation nach §15 VersVermV. Sie muss dir beim ersten Geschäftskontakt ausgehändigt werden und nennt Status, Registrierungsnummer und Beteiligungen. Wer sie nicht von sich aus vorlegt, sollte danach gefragt werden.

Kostet ein Makler mehr als ein Vertreter?

Im Regelfall nicht. Beide werden überwiegend über eine im Beitrag enthaltene Courtage oder Provision vergütet. Daneben gibt es Nettotarife gegen Honorar. Wie eine Zusammenarbeit vergütet wird, sollte vorab offen besprochen werden.

Ist ein Makler automatisch die bessere Wahl?

Nicht automatisch. Ein erfahrener Vertreter kann eine sehr gute Beratung liefern – innerhalb seines Produktangebots. Die Frage ist, ob dein Bedarf davon abgedeckt wird oder ob es eine breitere Auswahl braucht.

Was passiert im Schadensfall?

Der Makler kann die Schadenmeldung im Rahmen seines Mandats im Interesse des Kunden begleiten. Ein Vertreter unterstützt ebenfalls bei der Schadenmeldung, handelt dabei aber für den Versicherer, den er vertritt. Welche Unterstützung konkret geschuldet ist, hängt vom Auftrag und vom Einzelfall ab.

Kann ich zu einem Makler wechseln, ohne meine Verträge zu kündigen?

Grundsätzlich ja. Das Maklermandat beauftragt den Makler mit der Betreuung; die Verträge selbst müssen dafür nicht gekündigt werden. Ob ein Versicherer den Vertrag technisch in den Maklerbestand überträgt und welche Auskünfte oder Änderungen möglich sind, hängt vom Mandat und vom Versicherer ab.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.

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AHArnd Hellwig

Geschrieben von Arnd Hellwig

Versicherungsmakler und Geschäftsführer von Fulminant Finanzdienstleistungen

Ich schreibe hier aus der Beratungspraxis: frei in der Anbieterwahl, persönlich verantwortlich und mit dem Ziel, Vorsorge verständlich statt verkäuferisch zu erklären.

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