Seit das Altersvorsorgereformgesetz verkündet ist, wird viel darüber geschrieben. Ein Teil davon ist gut, ein Teil ist verkürzt, und ein Teil ist schlicht falsch. Das Muster ist fast immer dasselbe: Eine Regel, die für ein bestimmtes Produkt gilt, wird auf alle übertragen.
Hier sind zwölf Behauptungen, die uns in Gesprächen und im Netz regelmäßig begegnen, jeweils mit dem, was tatsächlich in den amtlichen Quellen steht. Wer mehr wissen will, folgt den Links in die jeweiligen Beiträge.
1. „Mein Riester-Vertrag wird 2027 automatisch umgewandelt”
Falsch. Bestehende Verträge bleiben bestehen. Eine Übertragung in ein Altersvorsorgedepot ist möglich, aber freiwillig, und ein Wechsel kann Kosten verursachen.
Was dabei wenig bekannt ist: Neben dem Altvertrag können grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden. Mit dem Abschluss eines Neuvertrags endet allerdings der steuerliche Bestandsschutz: Der Altvertrag wird künftig ebenfalls nach der neuen Fördersystematik behandelt. Der Vertrag selbst sowie sein Garantiezins, Rentenfaktor und sonstige Bedingungen ändern sich dadurch nicht automatisch. Das gehört in jede Wechselüberlegung.
Mehr dazu: Riester behalten, ruhen lassen oder wechseln
2. „Beim Altersvorsorgedepot sind die Kosten auf 1 Prozent gedeckelt”
Verkürzt, und diese Verkürzung ist die häufigste von allen.
Die Begrenzung der durchschnittlichen jährlichen Renditeminderung durch Kosten auf 1,0 Prozent ist für Standardprodukt-Verträge festgelegt. Ein freies Altersvorsorgedepot fällt nicht automatisch darunter. Wenn ein Anbieter mit dem Deckel wirbt, lautet die Frage: Gilt er für genau dieses Produkt?
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3. „Staatlich zertifiziert heißt, das Produkt ist geprüft gut”
Falsch, und das Ministerium ist dabei ungewöhnlich deutlich: Eine Zertifizierung stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des AltZertG fest. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vertrags oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage erfolgt nicht.
Ein Zertifikat ist eine Eintrittskarte in die Förderung, keine Auszeichnung. Zertifizierte Riester-Verträge mit Effektivkosten über zwei Prozent waren jahrelang völlig regelkonform.
Mehr dazu: Woran du ein echtes Altersvorsorgedepot erkennst
4. „Endlich für alle Selbstständigen”
Verkürzt. Unmittelbar förderberechtigt sind selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 EStG oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, wenn sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben. Dazu kommen Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unter zusätzlichen Voraussetzungen.
Ausdrücklich nicht dazu gehören freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte ohne weiteres Kriterium, von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Mehr dazu: Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Selbstständige
5. „Die Zulage ist geschenktes Geld”
Nicht ganz. Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt ausdrücklich auch, soweit sie auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.
Der Staat streckt die Förderung vor und holt sich einen Teil zurück, wenn dein Steuersatz voraussichtlich niedriger ist. Das ist immer noch ein sehr guter Deal - aber es ist eine Steuerstundung mit Zuschuss, kein Geschenk.
Mehr dazu: Was bleibt netto
6. „Auf die Auszahlung fallen keine Sozialabgaben an”
Kommt darauf an, und pauschale Aussagen sind hier immer falsch.
Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hält das Ministerium fest, dass Leistungen aus einem privaten Riester-Vertrag beitragsfrei sind. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählen solche Renten dagegen zu den sonstigen Einnahmen nach § 240 SGB V. Privat Versicherte sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Mehr dazu: Steuern und Krankenkasse auf die Auszahlung
7. „Ich komme vor der Rente nie an mein Geld”
Übertrieben. Es gibt drei geregelte Wege:
- der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für selbst genutztes Wohneigentum, bis zu 100 Prozent des geförderten Vermögens, auch zur Entschuldung
- die einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase, ohne Zweckbindung
- die Abfindung einer Kleinbetragsrente
Alles darüber hinaus ist schädliche Verwendung und löst die Rückzahlung von Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen aus. Eng ist die Bindung also, aber nicht undurchlässig.
Mehr dazu: Rente, Auszahlplan oder Teilkapital
8. „Wer ins Ausland zieht, verliert die Förderung”
Falsch in dieser Pauschalität. Innerhalb der EU und des EWR greifen die Rückzahlungsfolgen nicht.
Erst bei einer Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates treten ab Beginn der Auszahlungsphase die Folgen der schädlichen Verwendung ein. Das gilt auch, wenn der Wohnsitz zwar in der EU liegt, die Person aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig gilt.
Mehr dazu: Umzug, Jobwechsel, Elternzeit
9. „Die Warteliste beweist, dass es das Produkt gibt”
Nein. Eine Vormerkung, eine Warteliste, ein Platz-sichern-Button oder ein Vorregistrierungs-Gewinnspiel belegen ein Vertriebsinteresse. Sie sagen nichts über Zertifizierung, endgültige Kosten, Vertragsbedingungen oder die Abschlussfähigkeit.
Zwei Zusatzhinweise, weil beides gerade vorkommt: Ein beworbener „Bonus” im Rahmen einer Vorregistrierung ist eine Anbieteraktion und kein Bestandteil der staatlichen Förderung. Und ein ungefördertes „Startdepot” als Brückenlösung ist zunächst genau das - ein ungefördertes Depot.
Mehr dazu: Der Marktstand im September 2026
10. „Beim Abschluss muss ich mich auf die Auszahlform festlegen”
Nein. Die Entscheidung zwischen lebenslanger Rente und Auszahlplan fällt zu Beginn der Auszahlungsphase, also kurz vor dem Ruhestand.
Und mehr noch: Zum Beginn der Auszahlungsphase ist ein Anbieterwechsel möglich, zum Beispiel zu einem Anbieter, der ein reines Auszahlungsprodukt anbietet. Wer ein Depot ohne Verrentungsoption hat, kann sein Vermögen dann in eine Leibrente umwandeln lassen.
Mehr dazu: Rente, Auszahlplan oder Teilkapital
11. „Unser Kinderdepot bekommt dann die Frühstartrente”
Falsch. Ein bestehendes Kinder- oder Juniordepot kann dafür nicht genutzt werden. Voraussetzung ist ein auf den Namen des Kindes lautender, nach dem AltZertG zertifizierter Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge, und solche Verträge können frühestens ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.
Mehr dazu: Frühstartrente und Altersvorsorgedepot
12. „Die Entnahme für die eigene Immobilie ist immer dabei”
Nicht mehr. Die Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum musste bisher in allen Altersvorsorgeverträgen enthalten sein. Künftig kann der Anbieter sie anbieten, sie ist aber kein zwingender Vertragsbestandteil mehr.
Wer sie nutzen möchte, muss einen entsprechenden Vertrag abschließen oder später zu einem solchen Anbieter wechseln. Das ist ein Auswahlkriterium, kein Automatismus.
Mehr dazu: Altersvorsorgedepot und Wohneigentum
Das Muster hinter den Irrtümern
Neun von zwölf Punkten haben dieselbe Ursache: Eine Regel gilt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Personengruppe, und in der Weitergabe fällt die Einschränkung weg. Aus „für Standardprodukt-Verträge gedeckelt” wird „gedeckelt”. Aus „für Pflichtversicherte beitragsfrei” wird „beitragsfrei”.
Deshalb ist die nützlichste Rückfrage bei jeder Aussage zum Altersvorsorgedepot immer dieselbe: Für wen und für welches Produkt gilt das?
Wer damit anfängt, sortiert einen Großteil der Werbung in wenigen Sekunden aus.
Zu Punkt 9 hat sich die Lage seit Erscheinen zugespitzt. Inzwischen laufen mehrere Vorregistrierungs- und Vormerkungsaktionen, in einem Fall verbunden mit einer beworbenen Prämie, die tatsächlich ein Gewinnspiel mit wenigen Gewinnern ist und nichts mit der staatlichen Förderung zu tun hat. Ein Anbieter bietet zudem ein ungefördertes Brückendepot mit dem Versprechen eines späteren Übergangs an.
Am Sachstand ändert das nichts: In den geprüften Quellen ist weiterhin kein regulär abschließbarer, zertifizierter Altersvorsorgedepot-Vertrag belegt. Wer wo steht, steht im Marktstand im September 2026.
Was du jetzt tun kannst
- ✓ Stell bei jeder Aussage zum Altersvorsorgedepot die Rückfrage: Für wen und für welches Produkt gilt das?
- ✓ Wenn dir jemand zur Kündigung deines Riester-Vertrags rät, ohne die Standmitteilung gesehen zu haben: nicht unterschreiben.
- ✓ Lass Wartelisten und Vormerkungen links liegen. Abschließbar ist ohnehin erst ab 2027, und die Förderung für 2027 bekommst du laut Stiftung Warentest auch noch im Dezember.
- ✓ Prüfe bei jedem Angebot ab 2027 die Effektivkosten im Produktinformationsblatt statt der beworbenen Depotgebühr.
Wenn du unsicher bist, ob eine Aussage in deinem Fall stimmt, klären wir das im kostenlosen Check-up in zwanzig Minuten. Kein Verkaufsgespräch, sondern eine Einordnung.
Kostenloses Check-up-Gespräch vereinbarenHäufige Fragen
Wird mein Riester-Vertrag ab 2027 automatisch in ein Altersvorsorgedepot umgewandelt?
Nein. Bestehende Verträge bleiben bestehen. Eine Übertragung ist möglich, aber freiwillig, und sie kann Kosten verursachen. Wenn du einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließt, endet der steuerliche Bestandsschutz des Altvertrags: Auch er wechselt in die neue Fördersystematik. Der Vertrag selbst sowie vereinbarte Garantien und sonstige Vertragsbedingungen verschwinden dadurch nicht automatisch.
Sind bei jedem Altersvorsorgedepot die Kosten auf 1 Prozent gedeckelt?
Nein. Die Begrenzung der durchschnittlichen jährlichen Renditeminderung durch Kosten auf 1,0 Prozent gilt für Standardprodukt-Verträge. Bei einem freien Altersvorsorgedepot gilt sie nicht automatisch, dort musst du die Effektivkosten dem Produktinformationsblatt entnehmen.
Bedeutet staatlich zertifiziert, dass ein Produkt gut ist?
Nein. Eine Zertifizierung stellt ausschließlich fest, dass der Vertrag den Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entspricht. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage erfolgt ausdrücklich nicht.
Ist die staatliche Zulage geschenktes Geld?
Nicht im Sinne von steuerfrei. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung - ausdrücklich auch, soweit sie auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Der Vorteil bleibt trotzdem groß, weil der Steuersatz im Alter meist niedriger ist.
Komme ich vor der Rente wirklich nie an das Geld?
Es gibt drei geregelte Wege: den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase, die einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlungsphase und die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Alles darüber hinaus gilt als schädliche Verwendung und löst die Rückzahlung der Förderung aus.
Kann ich das Altersvorsorgedepot schon heute abschließen?
Die neuen Produkte können von den Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Vormerkungen, Wartelisten und Vorregistrierungen sind kein Beleg für ein abschließbares Produkt. Sie sagen nichts über Zertifizierung, endgültige Kosten oder Vertragsbedingungen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Was für dich konkret sinnvoll ist, hängt von deinem Einkommen, deinem Berufsstatus, deiner Familiensituation, bestehenden Verträgen, deinem Liquiditätsbedarf, deiner Steuerlast und deinem Risikoprofil ab.
